{"id":5005,"date":"2018-05-29T08:00:57","date_gmt":"2018-05-29T06:00:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=5005"},"modified":"2018-05-29T04:58:09","modified_gmt":"2018-05-29T02:58:09","slug":"keine-steuerbefreiung-fuer-umsaetze-mit-geldspielautomaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/29\/keine-steuerbefreiung-fuer-umsaetze-mit-geldspielautomaten\/","title":{"rendered":"Keine Steuerbefreiung f\u00fcr Ums\u00e4tze mit Geldspielautomaten"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4286\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS-300x196.jpg\" alt=\"\u00a9 grafikplusfoto\" width=\"300\" height=\"196\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS-300x196.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS.jpg 428w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Wenn ein Unternehmer Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit erzielt, sind diese sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nur f\u00fcr Ums\u00e4tze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, nicht aber f\u00fcr Ums\u00e4tze aus sonstigen Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz. Das geht aus einem aktuellen Urteil des hessischen Finanzgerichts (FG Hessen, Urteil vom 22. Februar 2018, Az. 6 K 2400\/17) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger hielt Automatenums\u00e4tze f\u00fcr nicht steuerpflichtig<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren war ein Unternehmer, der in den Streitjahren 2006 bis 2010 mit dem Betrieb von an verschiedenen Orten aufgestellten Geldspielautomaten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftete. Au\u00dferdem unterhielt er bis zum 31. Oktober 2007 eine Spielhalle, in der er ebenfalls Geldspielautomaten aufgestellt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die mit den Geldspielautomaten erzielten Ums\u00e4tze steuerpflichtig sind, und lehnte eine Steuerbefreiung ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger dagegen war der Meinung, dass die Automatenums\u00e4tze nicht der Umsatzsteuer unterliegen, und zog deshalb vor Gericht. Er argumentierte zum einen damit, dass es aufgrund der Zufallsabh\u00e4ngigkeit bereits an dem erforderlichen Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler mangele. Zum anderen seien die Ums\u00e4tze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, wie sich aus den europarechtlichen Rechtsgrunds\u00e4tzen und insbesondere aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) entnehmen l\u00e4sst. Der Kl\u00e4ger sah sich gegen\u00fcber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.<\/p>\n<h2>Betrieb von Geldspielautomaten als umsatzsteuerbare sonstige Leistung<\/h2>\n<p>Doch die Klage des Unternehmers blieb ohne Erfolg. Das hessische Finanzgericht entschied, dass es sich bei dem Betrieb von Geldspielautomaten um eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung handelt, die der Kl\u00e4ger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgef\u00fchrt habe. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass sich die vom Kl\u00e4ger erbrachte Leistung nach Ma\u00dfgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverf\u00fcgungstellung des Spielautomaten f\u00fcr das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einr\u00e4umung der Gewinnchance und bei Erzielung eines Gewinns der Auszahlung des Gewinns zusammensetze. Daf\u00fcr stehe dem Leistungserbringer auch unabh\u00e4ngig vom Ausgang des Spiels ein Anspruch auf eine Verg\u00fctung zu, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vorliegt. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Rechtsprechung des EuGH und des BFH herleiten, so die Richter.<\/p>\n<p>Weiterhin kann sich der Kl\u00e4ger auch nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG berufen, da diese Vorschrift nur solche Ums\u00e4tze von einer Besteuerung freistellt, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiungsvorschrift werden dagegen Ums\u00e4tze aus sonstigen Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz, wie sie der Kl\u00e4ger erzielt hat. Ferner sah das Gericht bei den aktuell geltenden Regelungen auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von staatlichen Spielbanken auf der einen Seite und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten auf der andern Seite. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Verfassungsbeschwerden in der Vergangenheit auch nicht zur Entscheidung zeugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 grafikplusfoto<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Unternehmer Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit erzielt, sind diese sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nur f\u00fcr Ums\u00e4tze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, nicht aber f\u00fcr Ums\u00e4tze aus sonstigen Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz. 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