{"id":5003,"date":"2018-05-24T08:00:38","date_gmt":"2018-05-24T06:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=5003"},"modified":"2018-05-24T04:46:56","modified_gmt":"2018-05-24T02:46:56","slug":"berechnung-des-sonderausgabenabzugs-bei-einzelveranlagten-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/24\/berechnung-des-sonderausgabenabzugs-bei-einzelveranlagten-ehegatten\/","title":{"rendered":"Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei einzelveranlagten Ehegatten"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4065\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Daniel Etzold - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Bei Eheleuten, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, k\u00f6nnen auf gemeinsamen Antrag der Eheleute die Sonderausgaben, die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG jeweils h\u00e4lftig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden, unabh\u00e4ngig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat. In diesem Fall sind die H\u00f6chstbetragsberechnungen und G\u00fcnstigerpr\u00fcfungen erst nach der Aufteilung individuell bei jedem der Ehegatten durchzuf\u00fchren, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 29. November 2017, Az. 2 K 1032\/16) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin beantragte h\u00e4lftige Aufteilung der Sonderausgaben<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte die verheiratete Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. In \u00dcbereinstimmung mit ihrem Ehegatten hatte die Kl\u00e4gerin den Antrag gestellt, die Sonderausgaben, die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG jeweils zur H\u00e4lfte auf beide Ehepartner aufzuteilen. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte zuerst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der H\u00f6chstbetragsberechnung und der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung, die die Kl\u00e4gerin und ihr Ehegatte jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Im Anschluss wurde vom Finanzamt die Summe berechnet, die dann jeweils zur H\u00e4lfte auf die beiden Ehepartner aufgeteilt wurde. Daraus ergaben sich beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hige Sonderausgaben in H\u00f6he von knapp 3.000 Euro.<\/p>\n<p>Mit dieser Berechnung war die Kl\u00e4gerin aber nicht einverstanden. Sie wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die Aufwendungen vor der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zwischen den Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte aufgeteilt werden, und die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung erst im Anschluss an die Aufteilung durchgef\u00fchrt wird. Das h\u00e4tte zur Folge, dass anstatt der vom Finanzamt angesetzten 3.000 Euro rund 4.600 Euro bei der Kl\u00e4gerin als beschr\u00e4nkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/p>\n<h2>Vorgehen des Finanzamts war rechtswidrig<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg stellte sich auf die Seite der Kl\u00e4gerin. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des Finanzamts, zun\u00e4chst bei jedem Ehepartner die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen hat, und nur die Abzugsbetr\u00e4ge nach Durchf\u00fchrung der H\u00f6chstbetragsberechnungen und der G\u00fcnstigerpr\u00fcfungen h\u00e4lftig aufzuteilen, rechtswidrig ist. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des \u00a7 26a Abs. 2 S. 2 EStG die H\u00f6chstbetragsberechnung bzw. die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung erst nach der Halbierung zu ber\u00fccksichtigen sind. Dem im deutschen Einkommensteuerrecht fest verankerten Grundsatz der Individualbesteuerung wird nach Ansicht des Gerichts hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die H\u00f6chstbetragsberechnungen und die G\u00fcnstigerpr\u00fcfungen f\u00fcr jeden der beiden Ehepartner getrennt vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt spricht auch die vom Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckte Steuervereinfachung daf\u00fcr, alle unter diese Regelung fallenden Abzugsbetr\u00e4ge den Ehepartnern jeweils zur H\u00e4lfte zuzurechnen, d.h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der H\u00f6chstbetragsberechnung bzw. der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung vorzunehmen. Das hat den Vorteil, dass die Eheleute nicht nachweisen m\u00fcssen und das Finanzamt nicht nachpr\u00fcfen muss, welcher von beiden Partnern die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen hat. Sonstige Zuordnungsregeln werden durch diese Spezialregelung verdr\u00e4ngt, so dass es sich insgesamt um eine in sich schl\u00fcssige Ausnahmeregelung handelt, erkl\u00e4rten die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Daniel Etzold &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Eheleuten, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, k\u00f6nnen auf gemeinsamen Antrag der Eheleute die Sonderausgaben, die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG jeweils h\u00e4lftig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden, unabh\u00e4ngig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat. 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