{"id":4997,"date":"2018-05-17T08:00:32","date_gmt":"2018-05-17T06:00:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4997"},"modified":"2018-05-17T04:39:45","modified_gmt":"2018-05-17T02:39:45","slug":"verlaengerung-der-abgabefrist-fuer-elektronische-steuererklaerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/17\/verlaengerung-der-abgabefrist-fuer-elektronische-steuererklaerungen\/","title":{"rendered":"Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist f\u00fcr elektronische Steuererkl\u00e4rungen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4084\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Eigentlich m\u00fcssten alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2017 ohne die Unterst\u00fctzung durch einen Steuerberater selbst erstellen, diese bis sp\u00e4testens zum Ende des Monats beim Finanzamt eingereicht haben. In einigen Bundesl\u00e4ndern aber lassen die Finanz\u00e4mter den Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit f\u00fcr die Abgabe ihrer Steuererkl\u00e4rung. F\u00fcr diese Fristverl\u00e4ngerung m\u00fcssen die Steuerpflichtigen aber eine Bedingung erf\u00fcllen.<!--more--><\/p>\n<h2>Steuererkl\u00e4rung muss elektronisch authentifiziert \u00fcbermittelt werden<\/h2>\n<p>In den Bundesl\u00e4ndern Bayern, Nordrhein-Westfalen (NRW), Baden-W\u00fcrttemberg, Sachsen und Hessen k\u00f6nnen die B\u00fcrger in den Genuss einer Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist f\u00fcr die Steuerkl\u00e4rung um zwei Monate kommen, ohne dass daf\u00fcr extra ein Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung gestellt werden muss. Somit h\u00e4tten die Steuerpflichtigen dann bis zum 31. Juli 2018 Zeit, um ihre Steuererkl\u00e4rung fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Voraussetzung f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist ist aber, dass die Steuererkl\u00e4rung elektronisch authentifiziert an das Finanzamt \u00fcbermittelt wird. Daf\u00fcr m\u00fcssen sich die Steuerpflichtigen bis sp\u00e4testens zum 31. Mai 2018 auf www.elster.de registriert haben. Die Registrierung ist kostenlos.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit einer Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in Papierform besteht auch weiterhin, sofern keine Gewinneink\u00fcnfte vorhanden sind. In diesem Fall muss die Steuererkl\u00e4rung dem Finanzamt aber bis sp\u00e4testens zum 31. Mai 2018 vorliegen, bzw. bis zum 1. Juni 2018, falls Fronleichnam im jeweiligen Bundesland als gesetzlicher Feiertag gilt. Nur die Finanz\u00e4mter in Rheinland-Pfalz zeigen sich kulanter und gew\u00e4hren auch den Steuerpflichtigen, die ihre Steuererkl\u00e4rung in Papierform abgeben, eine zweimonatige Fristverl\u00e4ngerung.<\/p>\n<h2>Beratenen Steuerpflichtigen wird mehr Zeit einger\u00e4umt<\/h2>\n<p>F\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die sich bei der Erstellung ihrer Steuererkl\u00e4rung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterst\u00fctzen lassen, \u00e4ndert sich in diesem Jahr noch nichts an den Abgabefristen f\u00fcr die Steuerkl\u00e4rung. Sie haben wie gewohnt bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, um ihre Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt einzureichen. Eine Ausnahme gilt nur im Bundesland Hessen. Hier bekommen beratene Steuerpflichtige automatisch eine verl\u00e4ngerte Frist bis zum 28. Februar 2019 f\u00fcr die Abgabe ihrer Steuererkl\u00e4rung einger\u00e4umt, ohne dass daf\u00fcr ein Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung gestellt werden muss.<\/p>\n<h2>Verl\u00e4ngerte Abgabefristen ab n\u00e4chstem Jahr in allen Bundesl\u00e4ndern<\/h2>\n<p>Bereits im Vorjahr hatten sich einige Bundesl\u00e4nder dazu entschlossen, ihren B\u00fcrgern mehr Zeit f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung einzur\u00e4umen. Ab dem n\u00e4chsten Jahr werden diese Sonderregelungen in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern aber endg\u00fcltig der Vergangenheit angeh\u00f6ren. Dann gilt die zweimonatige Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist deutschlandweit f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder. Grund daf\u00fcr ist das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.<\/p>\n<p>Dieses Gesetz sieht eine generelle Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist um zwei Monate f\u00fcr alle Steuerpflichtigen vor. Das bedeutet, Steuerpflichtige, die ohne die Hilfe eines Steuerberater ihre Steuererkl\u00e4rung erstellen, m\u00fcssen die Steuererkl\u00e4rung 2018 sp\u00e4testens bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt abgegeben haben, unabh\u00e4ngig davon, ob diese in Papierform oder auf elektronischem Wege an das Finanzamt \u00fcbermittelt wird. Wer sich bei der Steuererkl\u00e4rung 2018 professionell beraten l\u00e4sst, profitiert ebenfalls von der Gesetzes\u00e4nderung und bekommt auch zwei Monate mehr Zeit f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung einger\u00e4umt. Somit gilt dann der 28. Februar 2020 als letztm\u00f6glicher Abgabetermin.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eigentlich m\u00fcssten alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2017 ohne die Unterst\u00fctzung durch einen Steuerberater selbst erstellen, diese bis sp\u00e4testens zum Ende des Monats beim Finanzamt eingereicht haben. In einigen Bundesl\u00e4ndern aber lassen die Finanz\u00e4mter den Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit f\u00fcr die Abgabe ihrer Steuererkl\u00e4rung. 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