{"id":4993,"date":"2018-05-11T08:00:41","date_gmt":"2018-05-11T06:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4993"},"modified":"2018-05-11T03:13:22","modified_gmt":"2018-05-11T01:13:22","slug":"kindergeldanspruch-waehrend-einer-untersuchungshaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/11\/kindergeldanspruch-waehrend-einer-untersuchungshaft\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch w\u00e4hrend einer Untersuchungshaft"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4085\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 apops - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Der Kindergeldanspruch kann w\u00e4hrend einer Untersuchungshaft des Kindes fortbestehen, unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung des Kindes dadurch nur vor\u00fcbergehend unterbrochen wird. Von einer derartigen vor\u00fcbergehenden Unterbrechung ist nicht auszugehen, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsma\u00dfnahmen durchf\u00fchrt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder w\u00e4hrend der Untersuchungshaft noch nach deren Ende eine Ausbildung anf\u00e4ngt oder fortsetzt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Januar 2018, Az. III R 16\/17) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Sohn des Kl\u00e4gers musste Ausbildung wegen Untersuchungshaft unterbrechen<\/h2>\n<p>Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall der Vater eines im Oktober 1991 geborenen Sohnes. Der Sohn des Kl\u00e4gers unterzeichnete im M\u00e4rz 2010 einen Ausbildungsvertrag. Die Ausbildung fing im August 2010 an und sollte eigentlich bis Februar 2014 andauern. Nachdem gegen den Sohn ein Strafverfahren wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer K\u00f6rperverletzung eingeleitet worden war, wurde er von Oktober 2012 bis November 2013 in Untersuchungshaft genommen. In der Justizvollzugsanstalt, in der der Sohn w\u00e4hrend seiner Untersuchungshaft untergebracht war, bestand keine M\u00f6glichkeit eine Ausbildung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Betrieb, bei dem der Sohn zuvor seine Ausbildung absolviert hatte, k\u00fcndigte das Ausbildungsverh\u00e4ltnis im Oktober 2012 mit der Begr\u00fcndung, dass der Sohn unentschuldigt gefehlt habe. Im Dezember 2014 wurde der Sohn dann von allen Anklagepunkten freigesprochen. Mit Bescheid vom 3. September 2014 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf und verlangte das f\u00fcr den Zeitraum von November 2012 bis Januar 2014 an den Vater bereits ausgezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 2.760 Euro zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch waren nicht erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Der dagegengerichteten Klage des Vaters hatte das Finanzgericht Th\u00fcringen (FG Th\u00fcringen, Urteil vom 6. April 2017, Az. 1 K 276\/15) zumindest f\u00fcr den Zeitraum von November 2012 bis November 2013 stattgegeben. Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs waren die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch wegen Ausbildung in dem vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass ein Kind von 18 bis einschlie\u00dflich 24 Jahren kindergeldrechtlich ber\u00fccksichtigt werden kann, falls sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Ma\u00dfgeblich ist dabei, dass Ausbildungsma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden und nicht das formale Bestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses. Demzufolge spielt es in dem vorliegenden Fall auch keine Rolle, ob das Ausbildungsverh\u00e4ltnis wirksam gek\u00fcndigt wurde, weil auch bei Fortbestehen des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses eine Unterbrechung der Ausbildung durch die Untersuchungshaft eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<h2>Unterbrechung der Ausbildung darf nur vor\u00fcbergehend sein<\/h2>\n<p>In einem fr\u00fcheren Urteil (BFH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. III R 69\/04) hatte der Bundesfinanzhof zwar ausnahmsweise einen Anspruch auf Kindergeld trotz einer zeitweisen Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes bejaht. Daf\u00fcr reicht es aber nicht aus, dass das Kind sp\u00e4ter freigesprochen wird und somit die Unterbrechung der Ausbildung nicht zu vertreten hat. Entscheidend f\u00fcr das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist, dass es sich nur um eine vor\u00fcbergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt. In dem vorliegenden Fall liegt jedoch keine nur vor\u00fcbergehende Unterbrechung vor, weil der Sohn des Kl\u00e4gers auch nach dem Ende seiner Untersuchungshaft keine Ausbildung fortgesetzt und keine Ausbildungsma\u00dfnahme angefangen hat.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kindergeldanspruch kann w\u00e4hrend einer Untersuchungshaft des Kindes fortbestehen, unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung des Kindes dadurch nur vor\u00fcbergehend unterbrochen wird. 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