{"id":4989,"date":"2018-05-08T06:52:09","date_gmt":"2018-05-08T04:52:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4989"},"modified":"2018-05-08T06:52:33","modified_gmt":"2018-05-08T04:52:33","slug":"erhebung-von-aussetzungszinsen-ist-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/08\/erhebung-von-aussetzungszinsen-ist-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Erhebung von Aussetzungszinsen ist rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4059\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg\" alt=\"\u00a9 imageteam - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Im Streit zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt musste das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg dar\u00fcber entscheiden, ob die vom Finanzamt erhobenen Aussetzungszinsen, insbesondere deren H\u00f6he, rechtm\u00e4\u00dfig sind. Dabei kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aussetzungszinsen keine ernstlichen Zweifel bestehen. Nach Auffassung des Gerichts verst\u00f6\u00dft die H\u00f6he der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat weder gegen das \u00dcberma\u00dfverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt erlie\u00df einen Bescheid \u00fcber Aussetzungszinsen nach \u00a7 237 AO<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte das Finanzamt im Streitjahr 2012 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2010 erlassen, aus denen Steuernachforderungen in H\u00f6he von mehr als 150.000 Euro hervorgingen. Nachdem die Antragsteller Einspruch gegen die ge\u00e4nderten Steuerbescheide eingelegt hatten, setzte das Finanzamt im Januar 2013 die angefochtenen Steuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus.<\/p>\n<p>Im August 2016 \u00e4nderte das Finanzamt die Steuerbescheide zu Gunsten der Antragsteller ab, so dass sich die Steuernachforderungen auf rund 100.000 Euro verringerten. Ein Monat sp\u00e4ter erlie\u00df das Finanzamt einen Bescheid \u00fcber Aussetzungszinsen nach \u00a7 237 AO, demzufolge die Antragsteller f\u00fcr den Zeitraum von November 2012 bis September 2016 Zinsen in H\u00f6he von rund 22.000 Euro zahlen sollten. Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Doch ihr Ersuchen wurde vom Finanzamt abgelehnt.<\/p>\n<h2>Gericht hegt keine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Aussetzungszinsen<\/h2>\n<p>Ebenso wenig war der beim Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 16. Januar 2018, Az. 2 V 3389\/16) gestellte Aussetzungsantrag erfolgreich. Nach Ansicht des Finanzgerichts best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Aussetzungszinsen nach \u00a7 237 AO. Wenn ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endg\u00fcltig keinen Erfolg hatte, muss der vom Steuerpflichtigen geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit 0,5 % pro Monat verzinst werden. Diese Verzinsungspflicht dient zum einen dem Zweck, den Nutzungsvorteil zumindest teilweise abzusch\u00f6pfen, den der Steuerpflichtige dadurch erh\u00e4lt, dass er w\u00e4hrend der Dauer der Aussetzung der Vollziehung \u00fcber eine Geldsumme verf\u00fcgen kann, die eigentlich dem Steuergl\u00e4ubiger zust\u00fcnde. Zum anderen verfolgt diese Regelung auch den Zweck, unn\u00f6tige Steuerprozesse zu vermeiden.<\/p>\n<p>Die Festschreibung eines Zinssatzes in H\u00f6he von 0,5 % pro Monat erscheint dem Gericht daf\u00fcr als geeignet, erforderlich und angemessen. Der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen nicht verpflichtet, den gesetzlichen Zinssatz danach zu bemessen, welche Zinsertr\u00e4ge am Kapitalmarkt zu erzielen w\u00e4ren. Es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sich stattdessen daran orientiere, welche Zinsen der Steuerpflichtige f\u00fcr ein Darlehen h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen. Denn bei der Gew\u00e4hrung einer Aussetzung tritt der Staat gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen wie ein Darlehensgeber auf, so dass der vom Gesetzgeber hierf\u00fcr festgelegte Zinssatz von j\u00e4hrlich 6 % in Anbetracht der \u00fcblichen Zinss\u00e4tze nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen ist.<\/p>\n<h2>Kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz<\/h2>\n<p>Weiterhin verst\u00f6\u00dft die gesetzliche Regelung zu den Aussetzungszinsen nach Meinung des Gerichts auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn die Richter sehen es als legitim an, dass zwischen den Steuerschuldnern, die die festgesetzten Steuern sofort bezahlen, und denjenigen, die Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, unterschieden wird. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung \u00fcberschreite das zul\u00e4ssige Ma\u00df keinesfalls. Schlie\u00dflich habe der Gesetzgeber im Privatrecht mit den Verzugs- und Prozesszinsen Zinss\u00e4tze festschrieben, die denjenigen der Aussetzungszinsen nahekommen oder sie sogar \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 imageteam &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streit zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt musste das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg dar\u00fcber entscheiden, ob die vom Finanzamt erhobenen Aussetzungszinsen, insbesondere deren H\u00f6he, rechtm\u00e4\u00dfig sind. Dabei kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aussetzungszinsen keine ernstlichen Zweifel bestehen. 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