{"id":4987,"date":"2018-05-02T06:07:13","date_gmt":"2018-05-02T04:07:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4987"},"modified":"2018-05-02T06:07:54","modified_gmt":"2018-05-02T04:07:54","slug":"eindeutige-identifizierung-der-leistung-muss-auch-bei-rechnungen-im-niedrigpreissegment-gewaehrleistet-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/02\/eindeutige-identifizierung-der-leistung-muss-auch-bei-rechnungen-im-niedrigpreissegment-gewaehrleistet-sein\/","title":{"rendered":"Eindeutige Identifizierung der Leistung muss auch bei Rechnungen im Niedrigpreissegment gew\u00e4hrleistet sein"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_51882353_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4086\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_51882353_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Halfpoint - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_51882353_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_51882353_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Leistung erm\u00f6glicht. Diese Anforderung an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung gilt auch beim massenhaften Handel mit Kleidungsst\u00fccken im Niedrigpreissegment, wie ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG Hessen, Urteil vom 23. Januar 2018, Az. 1 K 547\/14) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt versagte Vorsteuerabzug zu Lasten der Kl\u00e4gerin<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem hier verhandelten Verfahren ist eine Unternehmerin aus der Textilbranche, die vornehmlich Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment vertreibt. Die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Kleidungsst\u00fccke wurden jeweils in gro\u00dfen Mengen in verschiedenen Standardgr\u00f6\u00dfen und in mehreren Farben von Gro\u00dfh\u00e4ndlern eingekauft. Die Einkaufspreise f\u00fcr die Kleidungsst\u00fccke lagen in der Regel im unteren einstelligen Eurobereich.<\/p>\n<p>Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen zu Lasten der Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug. Dabei beanstandete das Finanzamt, dass sich die Bezeichnungen der gelieferten Kleidungsst\u00fccke in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen St\u00fcckzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschr\u00e4nke. Somit mangele es an einer Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen. Dagegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit Blick auf die Besonderheiten im Massengesch\u00e4ft mit Billigartikeln die Anforderungen an eine handels\u00fcbliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde erf\u00fcllten.<\/p>\n<h2>Rechnungen gen\u00fcgen nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug<\/h2>\n<p>Doch die Klage der Textilunternehmerin blieb ohne Erfolg. Das Hessische Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen aufgrund unzureichender Leistungsbeschreibungen und fehlender Identifikationsm\u00f6glichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht gen\u00fcgen. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handels\u00fcblich ist, nicht zwischen dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits zu unterscheiden ist. Die in den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen enthaltene blo\u00dfe Angabe einer Gattung (z.B. Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stellt keine handels\u00fcbliche Bezeichnung dar. Es mangelt vorliegend an einer weitergehenden Umschreibung der Ware wie beispielsweise Herstellerangaben oder Angaben zum Modelltyp.<\/p>\n<p>Aufgrund des Fehlens jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel sei keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachpr\u00fcfbare Feststellung der Lieferungen, \u00fcber die mit den Rechnungen abgerechnet worden ist, m\u00f6glich. In Anbetracht der hohen Anzahl der in den Rechnungen aufgef\u00fchrten Artikel besteht die Gefahr einer willentlichen oder unwillk\u00fcrlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung, so das Gericht. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Halfpoint &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Leistung erm\u00f6glicht. 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