{"id":4984,"date":"2018-04-26T08:00:42","date_gmt":"2018-04-26T06:00:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4984"},"modified":"2018-04-23T14:18:06","modified_gmt":"2018-04-23T12:18:06","slug":"uebernahme-von-versicherungs-kammer-und-vereinsbeitraegen-fuehrt-zu-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/04\/26\/uebernahme-von-versicherungs-kammer-und-vereinsbeitraegen-fuehrt-zu-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeitr\u00e4gen f\u00fchrt zu Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4083\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 bilderstoeckchen - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Wenn der Arbeitgeber f\u00fcr eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin die Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein \u00fcbernimmt, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 1. Februar 2018, Az. 1 K 2943\/16 L) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Rechtsanwaltssoziet\u00e4t \u00fcbernahm Beitr\u00e4ge f\u00fcr angestellte Anw\u00e4ltin<\/h2>\n<p>In dem hier verhandelten Verfahren hatte eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t geklagt. Diese hatte f\u00fcr eine bei ihr angestellte Rechtsanw\u00e4ltin sowohl die Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein als auch die Umlage f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach \u00fcbernommen, ohne diese Aufwendungen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Nach einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das Finanzamt diesbez\u00fcglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, da es sich nach Meinung des Finanzamts bei den \u00fcbernommenen Aufwendungen um Arbeitslohn gehandelt habe. Das wollte die Rechtsanwaltssoziet\u00e4t so aber nicht hinnehmen, weil sie der Meinung war, dass die Kosten\u00fcbernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse des Arbeitgebers begr\u00fcndet gewesen sei, und zog deshalb nach erfolglosem Einspruch vor Gericht.<\/p>\n<h2>Kosten\u00fcbernahme lag nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse<\/h2>\n<p>Doch die Klage der Rechtsanwaltssoziet\u00e4t blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht M\u00fcnster kam zu dem Ergebnis, dass die strittigen Aufwendungen als Arbeitslohn zu behandeln seien, da die \u00dcbernahme dieser Aufwendungen nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen habe. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass die Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs unverzichtbar sei und das pers\u00f6nliche Haftungsrisiko der Anw\u00e4ltin abdecke. Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung diene nicht nur dem Schutz der Mandanten, sondern auch der unabh\u00e4ngigen und eigenverantwortlichen T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Dieser Versicherungsschutz ist somit f\u00fcr eine interessengerechte Mandantenvertretung unabdingbar.<\/p>\n<p>Weiterhin erkl\u00e4rten die Richter, dass auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Rechtsanwaltskammer durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn f\u00fchre. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen, sie ist gleichzeitig allerdings auch zwingende Voraussetzung f\u00fcr die selbstst\u00e4ndige Aus\u00fcbung einer Anwaltst\u00e4tigkeit und k\u00f6nne deshalb auch im Falle einer beruflichen Ver\u00e4nderung der Rechtsanw\u00e4ltin sp\u00e4ter von Vorteil sein. Ebenso stellt auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar, weil sich die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der verg\u00fcnstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten f\u00fcr die Rechtsanw\u00e4ltin unabh\u00e4ngig von ihrem Anstellungsverh\u00e4ltnis positiv auswirken. Die Kosten f\u00fcr das f\u00fcr die Arbeitnehmerin eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach stehen in ihrem eigenen beruflichen Interesse und sind somit ebenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, weil die Einrichtung des Postfachs nicht f\u00fcr die Rechtsanwaltssoziet\u00e4t, sondern f\u00fcr jeden Rechtsanwalt einzeln erfolgte.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 bilderstoeckchen &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn der Arbeitgeber f\u00fcr eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin die Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein \u00fcbernimmt, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 1. 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