{"id":4968,"date":"2018-04-10T18:50:23","date_gmt":"2018-04-10T16:50:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4968"},"modified":"2018-04-10T18:51:23","modified_gmt":"2018-04-10T16:51:23","slug":"ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-das-legen-eines-hauswasseranschlusses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/04\/10\/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-das-legen-eines-hauswasseranschlusses\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz f\u00fcr das Legen eines Hauswasseranschlusses"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4056\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg\" alt=\"\u00a9 Lisa F. Young - Fotolia.com\" width=\"200\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg 200w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft.jpg 283w\" sizes=\"(max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a>Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist umsatzsteuerrechtlich als &#8222;Lieferung von Wasser&#8220; zu werten, so dass der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Einer Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes steht auch nicht entgegen, wenn das Legen des Hauswasseranschlusses von einem anderen Unternehmen durchgef\u00fchrt wird als dem Wasserversorgungsunternehmen, welches das Wasser liefert. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7. Februar 2018, Az. XI R 17\/17) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt besteuerte Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin mit dem Regelsteuersatz<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten das Finanzamt und die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber, ob die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von 7 % oder dem Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 % unterliegen. Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das Tiefbauarbeiten ausf\u00fchrt. Das klagende Unternehmen errichtete u.a. Trinkwasseranschl\u00fcsse als Verbindungen vom \u00f6ffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Geb\u00e4udebereich. Die Vergabe der Auftr\u00e4ge erfolgte jeweils durch den zust\u00e4ndigen Wasser- und Abwasserzweckverband. Die Abrechnung fand direkt zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer statt. Weitere Bauleistungen \u00fcber die Herstellung der Anschl\u00fcsse hinaus wurden vom Unternehmen nicht erbracht.<\/p>\n<p>In den Rechnungen an die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer bzw. Bauherren f\u00fcr die Herstellung der Trinkwasseranschl\u00fcsse wies das Unternehmen nur Umsatzsteuer in H\u00f6he von 7 % aus, weil es der Meinung war, bei den erbrachten Leistungen handele es sich um Lieferungen von Wasser im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG. Das Finanzamt auf der Gegenseite aber vertrat die Ansicht, dass der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz nur anwendbar sei, wenn die Erstellung des Hauswasseranschlusses und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Da dies hier nicht der Fall war, unterwarf das Finanzamt die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz.<\/p>\n<h2>Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz f\u00fcr Lieferung von Wasser ist anwendbar<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Unternehmens war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof kam wie auch schon die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die von dem klagenden Unternehmen erbrachten Leistungen dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dabei verwiesen die Richter des Bundesfinanzhofs auf ein fr\u00fcheres Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (BStBl II 2009, 328), dem zufolge unter den Begriff &#8222;Lieferungen von Wasser&#8220; auch das Legen eines Hausanschlusses f\u00e4llt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts f\u00fcr die umsatzsteuerliche Beurteilung keine Rolle, ob der Leistungsempf\u00e4nger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempf\u00e4nger der Wasserlieferungen ist und ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Lisa F. Young &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist umsatzsteuerrechtlich als &#8222;Lieferung von Wasser&#8220; zu werten, so dass der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Einer Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes steht auch nicht entgegen, wenn das Legen des Hauswasseranschlusses von einem anderen Unternehmen durchgef\u00fchrt wird als dem Wasserversorgungsunternehmen, welches das Wasser liefert. 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