{"id":4964,"date":"2018-04-05T08:00:02","date_gmt":"2018-04-05T06:00:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4964"},"modified":"2018-04-05T04:47:31","modified_gmt":"2018-04-05T02:47:31","slug":"preisgelder-eines-pokerspielers-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/04\/05\/preisgelder-eines-pokerspielers-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Preisgelder eines Pokerspielers unterliegen nicht der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4286\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS-300x196.jpg\" alt=\"\u00a9 grafikplusfoto\" width=\"300\" height=\"196\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS-300x196.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS.jpg 428w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Im Duell mit dem Finanzamt konnte ein Pokerspieler vor Gericht jetzt einen wichtigen Sieg verbuchen. Der Bundesfinanzhof entschied im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 30. August 2017, Az. XI R 37\/14), dass die Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erh\u00e4lt, keine Entgelte f\u00fcr eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers darstellen. Daraus folgt, dass der Pokerspieler von seinen Preisgeldern keine Umsatzsteuer abf\u00fchren muss.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt erlie\u00df Umsatzsteuer-Jahresbescheide gegen den Kl\u00e4ger<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten der Kl\u00e4ger und das Finanzamt dar\u00fcber, ob die vom Kl\u00e4ger bei Pokerveranstaltungen erspielten Gewinne Entgelte f\u00fcr umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen. Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren hatte in den Streitjahren 2006 und 2007 an mehreren Pokerturnieren sowie an Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teilgenommen. Dabei war der Kl\u00e4ger durchaus erfolgreich und konnte \u00fcber eine halbe Million Euro an Preisgeldern f\u00fcr sich verbuchen. Im strittigen Zeitraum hatte der Kl\u00e4ger keine Umsatzsteuererkl\u00e4rungen abgegeben, weil er der Meinung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.<\/p>\n<p>Das Finanzamt hingegen stufte den Kl\u00e4ger aufgrund seiner T\u00e4tigkeit als Berufspokerspieler als Unternehmer im Sinne des \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein und erlie\u00df gegen den Kl\u00e4ger Umsatzsteuer-Jahresbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2006 und 2007. Die dagegengerichtete Klage des Pokerspielers wurde zun\u00e4chst von Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 15. Juli 2014, Az. 15 K 798\/11 U) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger mit der T\u00e4tigkeit als um Preisgelder spielender Pokerspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger hat keine steuerbaren Ums\u00e4tze als Unternehmer ausgef\u00fchrt<\/h2>\n<p>Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch eine andere Rechtsauffassung und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2006 und 2007 keine steuerbaren Ums\u00e4tze als Unternehmer ausgef\u00fchrt hat, da zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Preisgeldern nicht der f\u00fcr eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang bestand. Denn die Preisgelder, die der Kl\u00e4ger erhalten hatte, wurden nicht f\u00fcr die Teilnahme an einer Pokerveranstaltung, sondern f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses ausgezahlt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rten die Richter des Bundesfinanzhofs, dass es sich bei der Teilnahme an einem Pokerspiel um eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt handelt, falls der Veranstalter an den Pokerspieler eine von der Platzierung unabh\u00e4ngige Verg\u00fctung wie etwa eine Antrittspr\u00e4mie zahlt. Denn in diesem Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tats\u00e4chliche Gegenleistung f\u00fcr die vom Pokerspieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerturnier teilzunehmen. Erg\u00e4nzend stellten die Richter des Bundesfinanzhofs auch fest, dass die Leistung der Veranstalter von Pokerturnieren, die Pokerspieler gegen ein Entgelt wie etwa eine Turniergeb\u00fchr zum Spiel zuzulassen, ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 grafikplusfoto<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Duell mit dem Finanzamt konnte ein Pokerspieler vor Gericht jetzt einen wichtigen Sieg verbuchen. Der Bundesfinanzhof entschied im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 30. August 2017, Az. XI R 37\/14), dass die Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erh\u00e4lt, keine Entgelte f\u00fcr eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers darstellen. 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