{"id":4960,"date":"2018-03-30T18:50:52","date_gmt":"2018-03-30T16:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4960"},"modified":"2018-03-30T18:51:31","modified_gmt":"2018-03-30T16:51:31","slug":"kindergeldanspruch-trotz-krankheitsbedingter-unterbrechung-der-ausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/03\/30\/kindergeldanspruch-trotz-krankheitsbedingter-unterbrechung-der-ausbildung\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch trotz krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Die Eltern eines vollj\u00e4hrigen Kindes k\u00f6nnen weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kindergeldanspruch besteht auch weiterhin fort, wenn das Kind die Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, solange das Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2018, Az. 2 K 2487\/16) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Tochter der Kl\u00e4gerin musste ihre Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall war der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit von M\u00e4rz 2014 bis November 2016 f\u00fcr ihre im Jahr 1994 geborene Tochter Kindergeld bewilligt worden, weil diese in ebenjenem Zeitraum eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule f\u00fcr Mode absolvieren sollte. Im April 2015 informierte die Kl\u00e4gerin die zust\u00e4ndige Familienkasse dar\u00fcber, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. M\u00e4rz 2015 aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden unterbrechen musste. Die Kl\u00e4gerin legte der Familienkasse das Attest einer Fach\u00e4rztin f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie vor, aus dem hervorging, dass die Tochter krankheitsbedingt nicht die Berufsfachschule besuchen k\u00f6nne und auch nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Ausbildung m\u00f6glich sei.<\/p>\n<h2>Familienkasse stellt Kindergeldzahlung ein<\/h2>\n<p>Ab Juli 2015 befand sich die Tochter der Kl\u00e4gerin in \u00e4rztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Im gleichen Monat stellte die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds ein. Doch das wollte die Kl\u00e4gerin nicht hinnehmen und lie\u00df ihre Tochter, wie von der Familienkasse gefordert, amts\u00e4rztlich untersuchen. Das Gutachten des Amtsarztes vom 12. Oktober 2016 bescheinigt, dass die Tochter der Kl\u00e4gerin an einer Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis leidet, weshalb eine fach\u00e4rztliche und psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Deshalb sei es auch amts\u00e4rztlicher Sicht nachvollziehbar, dass die Tochter der Kl\u00e4gerin ihre Ausbildung krankheitsbedingt habe unterbrechen m\u00fcssen. Im Oktober 2016 informierte die Kl\u00e4gerin die Familienkasse dar\u00fcber, dass ihre Tochter die Ausbildung aller Voraussicht nach im Jahr 2017 wieder aufnehmen k\u00f6nnen wird. Trotzdem verweigerte die Familienkasse der Kl\u00e4gerin die Zahlung des Kindergelds mit der Begr\u00fcndung, dass die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe.<\/p>\n<h2>Ausbildung wurde aus objektiven Gr\u00fcnden unterbrochen<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage der Mutter war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Familienkasse der Kl\u00e4gerin zu Unrecht das Kindergeld verwehrt hat, da in diesem Fall lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Denn die Richter sahen keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass die Tochter der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Krankheit die Absicht aufgegeben hat, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Der Umstand, dass die Dauer der Unterbrechung der Ausbildung noch nicht absehbar ist, ist f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld unsch\u00e4dlich. Entscheidend ist lediglich, dass die Tochter der Kl\u00e4gerin ihre Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gr\u00fcnden unterbrochen hat. Andere objektive Gr\u00fcnde, die ebenfalls f\u00fcr einen Kindergeldanspruch unsch\u00e4dlich sind, w\u00e4ren beispielsweise eine Schwangerschaft oder eine unberechtigte Untersuchungshaft.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Eltern eines vollj\u00e4hrigen Kindes k\u00f6nnen weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und das 25. 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