{"id":4958,"date":"2018-03-28T19:28:37","date_gmt":"2018-03-28T17:28:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4958"},"modified":"2018-03-28T19:29:02","modified_gmt":"2018-03-28T17:29:02","slug":"besteuerung-des-privaten-nutzungsvorteils-bei-importfahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/03\/28\/besteuerung-des-privaten-nutzungsvorteils-bei-importfahrzeugen\/","title":{"rendered":"Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils bei Importfahrzeugen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4287\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Phase4Photography\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Wenn die private Nutzung eines Fahrzeugs aus dem Betriebsverm\u00f6gen \u00fcber die 1 %-Regelung versteuert wird, wird dabei normalerweise der inl\u00e4ndische Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. Doch was ist, wenn es sich bei dem Wagen um ein Importfahrzeug handelt, f\u00fcr das kein inl\u00e4ndischer Bruttolistenpreis vorhanden ist. Mit diesem Problem musste sich unl\u00e4ngst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 9. November 2017, Az. III R 20\/16, ver\u00f6ffentlicht am 7. M\u00e4rz 2018) befassen.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger musste private Nutzung eines Ford Mustang Shelby versteuern<\/h2>\n<p>Im Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, der im Streitjahr 2013 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte, befand sich ein Kraftfahrzeug der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coup\u00e9. Der Kl\u00e4ger hatte den \u00fcber diverse Sonderausstattungen verf\u00fcgenden Wagen zu einem Bruttopreis in H\u00f6he von 78.900 Euro bei einem Autoh\u00e4ndler in Deutschland gekauft. Dieser Autoh\u00e4ndler wiederum hatte den Wagen zuvor zu einem Bruttopreis in H\u00f6he von 75.999 Euro von einem Importeur erworben. Der Kl\u00e4ger ermittelte die private Nutzung des Wagens mittels der 1%-Regelung und nutze daf\u00fcr mangels inl\u00e4ndischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis in H\u00f6he von umgerechnet 53.977 Euro. Das Finanzamt dagegen zog f\u00fcr die Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in H\u00f6he von 78.900 Euro heran.<\/p>\n<p>Die dagegengerichtete Klage war nur teilweise erfolgreich. Das nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG Niedersachsen, Urteil vom 16. November 2016, Az. 9 K 264\/15) setzte die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung des privaten Nutzungsvorteils mittels 1 %-Regelung auf 75.999 Euro herab. Das reichte dem Kl\u00e4ger allerdings nicht und er legte Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof ein. Doch die Revision des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht zu Recht entschieden hat, dass im vorliegenden Fall bei der nach der 1 %-Regelung bewerteten Nutzungsentnahme als Bruttolistenpreis kein geringerer Wert als 75.999 Euro anzusetzen ist.<\/p>\n<h2>Ausl\u00e4ndischer Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage f\u00fcr 1 %-Regelung ungeeignet<\/h2>\n<p>Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass mit der Anwendung der 1 %-Regelung der Zweck verfolgt werden soll, den beim Steuerpflichtigen entstandenen Vorteil durch die private Nutzung eines betriebsbereiten Kraftfahrzeugs widerzuspiegeln. Dieser Vorteil besteht aber nicht nur aus der Zurverf\u00fcgungstellung des Kraftfahrzeugs selbst, sondern auch aus der \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungspr\u00e4mien und Treibstoffkosten. Dabei soll der inl\u00e4ndische Bruttolistenpreis als generalisierende Bemessungsgrundlage dazu dienen, aus den typisierten Neuanschaffungskosten den gesamten Nutzungsvorteil abzubilden. In Ermangelung eines inl\u00e4ndischen Bruttolistenpreises war im vorliegenden Fall eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7 162 AO gerechtfertigt. Dabei hat das Finanzgericht den inl\u00e4ndischen Bruttolistenpreis zutreffend gesch\u00e4tzt, indem es den Bruttolistenpreis des Importfahrzeugs auf der Grundlage verschiedener inl\u00e4ndischer Endverkaufspreise freier Importeure ermittelt hat.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kommt ein Ansatz des ausl\u00e4ndischen Bruttolistenpreises anstelle des inl\u00e4ndischen Bruttolistenpreises, wie vom Kl\u00e4ger gefordert, nicht in Betracht, weil der ausl\u00e4ndische Bruttolistenpreis nicht die Preisempfehlung des Herstellers widerspiegelt, die f\u00fcr den Endverkauf des tats\u00e4chlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inl\u00e4ndischen Neuwagenmarkt gilt. Denn dieser ber\u00fccksichtigt weder die f\u00fcr den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten f\u00fcr die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt wie etwa Importkosten oder Z\u00f6lle noch die aufgrund inl\u00e4ndischer Zulassungsvorschriften notwendigen technischen Umr\u00fcstungen des Fahrzeugs.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Phase4Photography<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn die private Nutzung eines Fahrzeugs aus dem Betriebsverm\u00f6gen \u00fcber die 1 %-Regelung versteuert wird, wird dabei normalerweise der inl\u00e4ndische Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. Doch was ist, wenn es sich bei dem Wagen um ein Importfahrzeug handelt, f\u00fcr das kein inl\u00e4ndischer Bruttolistenpreis vorhanden ist. Mit diesem Problem musste sich unl\u00e4ngst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 9. 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