{"id":4955,"date":"2018-03-27T08:00:00","date_gmt":"2018-03-27T06:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4955"},"modified":"2018-03-26T17:44:24","modified_gmt":"2018-03-26T15:44:24","slug":"haelftiger-behinderten-pauschbetrag-auf-den-anderen-ehepartner-uebertragbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/03\/27\/haelftiger-behinderten-pauschbetrag-auf-den-anderen-ehepartner-uebertragbar\/","title":{"rendered":"H\u00e4lftiger Behinderten-Pauschbetrag auf den anderen Ehepartner \u00fcbertragbar"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4278\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS-300x169.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen Priewe\" width=\"300\" height=\"169\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS-300x169.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62277930_XS.jpg 462w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Ab einen Grad der Behinderung von 50 steht einem Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich der Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7 33b EStG zu. Im Falle einer Einzelveranlagung der Eheleute kann auf \u00fcbereinstimmenden Antrag dieser Behinderten-Pauschbetrag zur H\u00e4lfte auf den anderen Ehegatten \u00fcbertragen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 2\/17) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger und seine Ehefrau beantragten Einzelveranlagung<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte sich der verheiratete Kl\u00e4ger im Streitjahr 2014 f\u00fcr eine Einzelveranlagung entschieden. Der Ehefrau des Kl\u00e4gers stand im Streitjahr der Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7 33b EStG zu. In \u00dcbereinstimmung mit seiner Ehegattin hatte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 beantragt, die Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils zur H\u00e4lfte aufzuteilen. Doch das Finanzamt ber\u00fccksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr den Kl\u00e4ger den h\u00e4lftigen Behinderten-Pauschbetrag von seiner Ehefrau nicht.<\/p>\n<h2>Behinderten-Pauschbetrag war beim Kl\u00e4ger zur H\u00e4lfte abzuziehen<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Ehemannes war erfolgreich. Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Th\u00fcringen (FG Th\u00fcringen, Urteil vom 1. Dezember 2016, Az. 1 K 221\/16) der Klage stattgegeben hatte, wurde das Urteil der Vorinstanz nun auch im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof best\u00e4tigt. Denn die Richter des Bundesfinanzhofs kamen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der im Streitjahr der Ehegattin des Kl\u00e4gers zustehende Behinderten-Pauschbetrag aufgrund eines \u00fcbereinstimmenden Antrags der Eheleute beim Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur H\u00e4lfte abzuziehen war.<\/p>\n<h2>Vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Aufwendungen sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzusehen<\/h2>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG bei der Einzelveranlagung von Eheleuten demjenigen Ehepartner zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Alternativ k\u00f6nnen auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der Eheleute Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG auch beiden Ehepartnern jeweils zur H\u00e4lfte zugerechnet werden. Diese Regelung erm\u00f6glicht es auch auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der Eheleute den einem Ehepartner zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur H\u00e4lfte bei dem anderen Ehepartner abzuziehen, weil die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzusehen sind.<\/p>\n<p>Schon der Wortlaut &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen&#8220; macht ersichtlich, dass \u00a7 26a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG auch solche Aufwendungen umfassen soll, die \u00fcber den Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden. Der Behindertpauschbetrag kann grunds\u00e4tzlich auch nur anstelle einer Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 33 EStG f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden. Denn der vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgte Sinn und Zweck besteht gerade darin, typisierend zu unterstellen, dass bestimmten Gruppen von behinderten Menschen gewisse au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen erwachsen, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen Priewe<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab einen Grad der Behinderung von 50 steht einem Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich der Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7 33b EStG zu. Im Falle einer Einzelveranlagung der Eheleute kann auf \u00fcbereinstimmenden Antrag dieser Behinderten-Pauschbetrag zur H\u00e4lfte auf den anderen Ehegatten \u00fcbertragen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 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