{"id":4951,"date":"2018-03-20T08:00:47","date_gmt":"2018-03-20T07:00:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4951"},"modified":"2018-03-19T17:17:20","modified_gmt":"2018-03-19T16:17:20","slug":"restschuldbefreiung-erstreckt-sich-nicht-auf-masseverbindlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/03\/20\/restschuldbefreiung-erstreckt-sich-nicht-auf-masseverbindlichkeiten\/","title":{"rendered":"Restschuldbefreiung erstreckt sich nicht auf Masseverbindlichkeiten"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4059\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg\" alt=\"\u00a9 imageteam - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Steuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, darf das Finanzamt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsanspr\u00fcchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Dem steht auch eine dem ehemaligen Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung nicht entgegen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28. Juli 2017, Az. VII R 1\/16) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt verrechnete unbezahlte Steuerschulden mit sp\u00e4ter entstandenen Erstattungsanspr\u00fcchen<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Infolge der Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit angefallen, die von dem Insolvenzverwalter jedoch nicht an das Finanzamt gezahlt wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren aufgrund von Masseunzul\u00e4nglichkeit eingestellt und dem Kl\u00e4ger eine Restschuldbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 301 InsO gew\u00e4hrt worden war, verrechnete das Finanzamt die nicht beglichenen Steuerschulden des Kl\u00e4gers mit sp\u00e4ter entstandenen Erstattungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<h2>Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf<\/h2>\n<p>Der dagegengerichteten Klage des fr\u00fcheren Insolvenzschuldners hatte das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG Sachsen, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 8 K 1112\/15) zun\u00e4chst stattgegeben und den Abrechnungsbescheid aufgehoben. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Steuerschulden, die aus Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters resultierten, nicht einstehen m\u00fcsse. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung und hob daher das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht den Abrechnungsbescheid zu Unrecht aufgehoben hat. Dies begr\u00fcndete das Gericht damit, dass Masseverbindlichkeiten nicht von einer Restschuldbefreiung nach \u00a7 301 InsO erfasst werden. Ebenso wenig steht eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschr\u00e4nkung einer Verrechnung der nicht beglichenen Steuerschulden des Kl\u00e4gers mit sp\u00e4ter entstandenen Erstattungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers entgegen.<\/p>\n<h2>Restschuldbefreiung ist auf Insolvenzgl\u00e4ubiger beschr\u00e4nkt<\/h2>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter des Bundesfinanzhofs weiter aus, dass es zwar das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens sei, einem ehrlichen Insolvenzschuldner die M\u00f6glichkeit zu geben, sich von seinen verbliebenen Verbindlichkeiten zu befreien. Allerdings bezieht sich die Restschuldbefreiung nach \u00a7 301 InsO ausschlie\u00dflich auf Insolvenzgl\u00e4ubiger, nicht aber auf Masseverbindlichkeiten, wie die Steuerschulden des Kl\u00e4gers. Wenn der Gesetzgeber gewollt h\u00e4tte, dass sich die Restschuldbefreiung nach \u00a7 301 InsO zus\u00e4tzlich auch auf Masseverbindlichkeiten erstreckt, so h\u00e4tte er dies auch entsprechend regeln m\u00fcssen. Weiterhin erkl\u00e4rten die Richter, dass soweit die BGH-Rechtsprechung von einer sogenannten Haftungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Masseverbindlichkeiten ausgeht, die nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, sich dies nicht auf Steuerschulden \u00fcbertragen lasse. Daraus folgt, dass auch keine Einrede der beschr\u00e4nkten Haftung von Seiten des Insolvenzschuldners aus besteht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 imageteam &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, darf das Finanzamt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsanspr\u00fcchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Dem steht auch eine dem ehemaligen Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung nicht entgegen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28. Juli 2017, Az. 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