{"id":4947,"date":"2018-03-15T08:00:18","date_gmt":"2018-03-15T07:00:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4947"},"modified":"2018-03-12T23:58:39","modified_gmt":"2018-03-12T22:58:39","slug":"aufwandsentschaedigung-verhindert-inanspruchnahme-des-pflegepauschbetrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/03\/15\/aufwandsentschaedigung-verhindert-inanspruchnahme-des-pflegepauschbetrags\/","title":{"rendered":"Aufwandsentsch\u00e4digung verhindert Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Steuerpflichtige, die eine dauerhaft hilflose Person pflegen, k\u00f6nnen den Pflegepauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen, unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Pflege keine Einnahmen erh\u00e4lt. Auch der Erhalt einer Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 1835 BGB f\u00fcr ehrenamtliche Betreuer steht der Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags entgegen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. November 2017, Az. 15 K 3228\/16) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger erhielt Aufwandsentsch\u00e4digung als ehrenamtlicher Betreuer<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren war zum Betreuer einer Frau und ihres Sohnes, der im Rollstuhl sa\u00df und Pflegestufe II hatte, bestellt worden. Mutter und Sohn waren seit Oktober 2012 in zwei verschiedenen Pflegeheimen untergebracht. Im Streitjahr 2015 bekam der Kl\u00e4ger eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung als ehrenamtlicher Betreuer in H\u00f6he von 798 Euro. In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2015 machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die beiden von ihm betreuten Personen jeweils den Pflegepauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 6 EStG in H\u00f6he von 924 Euro steuerlich geltend. Doch das wurde vom Finanzamt mit Verweis auf die Heimunterbringung der beiden betreuten Personen abgelehnt.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch machte der Betreuer mit seiner Klage nur noch den Pflegepauschbetrag f\u00fcr den Sohn geltend. Der Kl\u00e4ger argumentierte damit, dass das Heimpersonal zwar die K\u00f6rperpflege durchf\u00fchre, er selbst aber alle Fahrten au\u00dferhalb des Heims absolviere, Bewegungs\u00fcbungen mit dem Betreuten mache, sich mit ihm unterhalte und sonstige notwendige Aufgaben \u00fcbernehme.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr Gew\u00e4hrung des Pflegepauschbetrags sind nicht erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies seine Klage als unbegr\u00fcndet ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt dem Kl\u00e4ger zu Recht den Pflegepauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 6 EStG verweigert hat. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass die Gew\u00e4hrung des Pflegepauschbetrags voraussetzt, dass der Pflegende f\u00fcr die pflegerische T\u00e4tigkeit keine Einnahmen erhalten hat. Diese Voraussetzung war in dem vorliegenden Streitfall nach Ansicht des Gerichts nicht erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger eine Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 1835 BGB f\u00fcr ehrenamtliche Betreuer erhalten hat. Es sprach auch nichts daf\u00fcr, dass dieses Geld ausschlie\u00dflich f\u00fcr Aufwendungen des Pflegebed\u00fcrftigen verwendet wurde. Vielmehr beschr\u00e4nkte sich die pflegerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers vor allem auf rein pers\u00f6nliche Dienstleistungen, welche zwar Zeit und Kraft erfordern, nicht aber finanzielle Aufwendungen.<\/p>\n<p>Ferner stellte das Gericht fest, dass der Pflegepauschbetrag auch deshalb nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, weil die pflegerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht die Mindestpflegedauer erreicht hat. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Pflegepauschbetrags wird eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang erwartet. Im vorliegenden Fall wurde aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Kl\u00e4ger den erforderlichen Zeitaufwand erbracht hat. Er selbst bezifferte seinen zeitlichen Aufwand f\u00fcr die Pflege auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der Zeitaufwand des Heimpersonals mit 24,73 Stunden angegeben wurde.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerpflichtige, die eine dauerhaft hilflose Person pflegen, k\u00f6nnen den Pflegepauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen, unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Pflege keine Einnahmen erh\u00e4lt. 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