{"id":4934,"date":"2018-02-28T08:00:12","date_gmt":"2018-02-28T07:00:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4934"},"modified":"2018-02-28T01:11:35","modified_gmt":"2018-02-28T00:11:35","slug":"honorarzahlungen-zur-erlangung-eines-professorentitels-nicht-als-betriebsausgaben-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/02\/28\/honorarzahlungen-zur-erlangung-eines-professorentitels-nicht-als-betriebsausgaben-absetzbar\/","title":{"rendered":"Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels nicht als Betriebsausgaben absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4216\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg\" alt=\"Doktor Patient Arzt \u00c4rztin Patientin Krankheit Krankenversicherung\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Ausgaben, die der privaten Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Doch in der Praxis ist die Abgrenzung zwischen beruflichen veranlassten und privat veranlassten Aufwendungen nicht immer ganz eindeutig. Deshalb musste sich jetzt das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 4 K 1891\/14 F) mit der Frage befassen, ob die vom Steuerpflichtigen geleisteten Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war als Zahnarzt selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig. Im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Zahnarzt hat er eine Vielzahl von Qualifikationen und Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der oralen Implantologie, der zahn\u00e4rztlichen Prothetik sowie der \u00e4sthetischen Zahnheilkunde erworben. Neben seiner zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit schrieb der Kl\u00e4ger auch eine Reihe von Beitr\u00e4gen f\u00fcr medizinische Fachzeitschriften und hielt Vortr\u00e4ge auf wissenschaftlichen Fachtagungen.<\/p>\n<h2>Zahnarzt wollte Professor an ungarischer Universit\u00e4t werden<\/h2>\n<p>Im Jahr 2008 schloss der Zahnarzt einen Vertrag mit einer Gesellschaft, aufgrund dessen er eine Professur in einem deutschsprachigen Studiengang an einer ungarischen Universit\u00e4t erhalten solle und er die Bezeichnung \u201eProfessor\u201c in Nordrhein-Westfalen in deutscher Sprache f\u00fchren d\u00fcrfe. Dieser Vertrag sah vor, dass der Zahnarzt eine Honorarleistung in H\u00f6he von 47.600 Euro in drei Raten an die Gesellschaft zahlen musste. Im Gegenzug war die Gesellschaft zur Vermittlung von entsprechenden Kontakten, zur Beratung des Kl\u00e4gers sowie zur \u00dcbernahme organisatorischer und administrativer T\u00e4tigkeiten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens verpflichtet.<\/p>\n<p>Mit Wirkung zum 15. M\u00e4rz 2009 beurkundete der Dekan der ungarischen Universit\u00e4t, dass der Kl\u00e4ger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t ernannt werde und berechtigt sei, den Titel \u201eProfessor (Prof.)\u201c zu f\u00fchren. Neben der Lehrt\u00e4tigkeit im Umfang von 30 Stunden pro Semester geh\u00f6rte zu den Aufgaben des Kl\u00e4gers auch die Betreuung von Doktoranden, die Weiterentwicklung der Lehrpl\u00e4ne sowie die Durchf\u00fchrung klinischer Studien. Eine Verg\u00fctung erhielt der Kl\u00e4ger von der ungarischen Universit\u00e4t nicht. Die an die Gesellschaft geleisteten Honorarzahlungen zur Erlangung des Professorentitels machte der Kl\u00e4ger als Betriebsausgaben geltend, weil er der Meinung war, dass der Professorentitel werbenden Charakter h\u00e4tte und somit in einem Zusammenhang zu seiner T\u00e4tigkeit als Zahnarzt st\u00fcnde. Doch das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begr\u00fcndung, dass die Honorarzahlungen der ohne Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht betriebenen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Ungarn zuzuordnen seien.<\/p>\n<h2>Private Mitveranlassung steht Betriebsausgabenabzug entgegen<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Zahnarztes blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht M\u00fcnster kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Vermittlung einer Professorenbezeichnung nicht als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass die Ausgaben des Kl\u00e4gers aufgrund des werbenden Charakters und der angestrebten Au\u00dfenwirkung zwar auch in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Allerdings ber\u00fchrt die Erlangung des Professorentitels auch in nicht unerheblichem Ma\u00dfe den privaten Lebensbereich des Kl\u00e4gers, was einem Betriebsausgabenabzug entgegensteht.<\/p>\n<p>Anders als bei einer Promotion oder einer Habilitation ging es dem Kl\u00e4ger weniger darum, Wissen zu erlangen, sondern vielmehr darum den Professorentitel f\u00fchren zu d\u00fcrfen. Dieser Titel ist aber keine Voraussetzung f\u00fcr die Erzielung zahn\u00e4rztlicher Eink\u00fcnfte. Wenn die Au\u00dfenwirkung des Titels nicht mit einer erwerbsbezogenen Fortbildung einhergeht, kommt der Bedeutung f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung, dem gesellschaftlichen Prestige, ein h\u00f6heres Gewicht zu, so das Gericht. Im vorliegenden Fall kam auch eine Aufteilung der Aufwendungen in betrieblich veranlasste Aufwendungen und privat veranlasste Aufwendungen aufgrund fehlender objektiver Kriterien nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Photographee.eu &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgaben, die der privaten Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Doch in der Praxis ist die Abgrenzung zwischen beruflichen veranlassten und privat veranlassten Aufwendungen nicht immer ganz eindeutig. Deshalb musste sich jetzt das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 13. Oktober [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4934"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4934"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4934\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4935,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4934\/revisions\/4935"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4934"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4934"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4934"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}