{"id":4922,"date":"2018-02-15T08:00:08","date_gmt":"2018-02-15T07:00:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4922"},"modified":"2018-02-14T20:19:23","modified_gmt":"2018-02-14T19:19:23","slug":"koerperschaftsteuerbefreiung-fuer-gemeinnuetzige-stiftung-erfordert-eine-satzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/02\/15\/koerperschaftsteuerbefreiung-fuer-gemeinnuetzige-stiftung-erfordert-eine-satzung\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Stiftung erfordert eine Satzung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4083\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 bilderstoeckchen - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht einer Stiftung von Todes wegen beginnt bereits mit dem Tod des Stiftungsgebers. Demgegen\u00fcber kann die Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung, die f\u00fcr eine Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer erforderlich ist, fr\u00fchstens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Satzung anerkannt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 13 K 641\/14 K) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt unterwarf Eink\u00fcnfte aus dem Stiftungsverm\u00f6gen der K\u00f6rperschaftsteuer<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten die beteiligten Parteien dar\u00fcber, ob die klagende Stiftung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist. In dem vorliegenden Fall hatte eine Stiftung geklagt, deren Stifter in seinem Testament bestimmt hatte, dass sein gesamtes Verm\u00f6gen einer Stiftung f\u00fcr &#8222;\u00e4ltere durch nicht selbst verschuldete Armut bedr\u00fcckte deutsche Mitb\u00fcrger&#8220; zugutekommen sollte. Nachdem der Stiftungsgeber im November 2004 verstorben war, wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Zu Beginn des Jahres 2007 wurde die Satzung erstellt und die Stiftung als rechtsf\u00e4hig anerkannt.<\/p>\n<p>In den beiden Streitjahren 2005 und 2006 wurden durch das Stiftungsverm\u00f6gen u.a Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseink\u00fcnfte generiert. Die Eink\u00fcnfte aus dem Stiftungsverm\u00f6gen wurden vom Finanzamt der K\u00f6rperschaftsteuer unterworfen, weil die Stiftung wegen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden k\u00f6nne. Die Stiftung war dagegen der Meinung, dass sie erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung ihrer Rechtsf\u00e4higkeit als Stiftung steuerpflichtig sein k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>K\u00f6rperschaftsteuerpflicht beginnt mit dem Tod des Stifters<\/h2>\n<p>Doch die Klage der Stiftung wurde vom Finanzgericht M\u00fcnster als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Stiftung im strittigen Zeitraum zwar nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig war, aber nicht nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit war. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin bereits mit dem Tod des Stifters begonnen hat, weil ihr zivilrechtlich bereits ab diesem Zeitpunkt r\u00fcckwirkend das Stiftungsverm\u00f6gen gem. \u00a7 84 BGB zuzuordnen ist und die Fiktion auch f\u00fcr das Steuerrecht ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>Allerdings kann die klagende Stiftung im strittigen Zeitraum nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden. Obwohl die Stiftung nach dem Stiftungszweck zwar mildt\u00e4tige Zwecke verfolgen soll, bedarf es f\u00fcr die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit jedoch einer Satzung, die den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck der K\u00f6rperschaft festlegt. An dieser Satzung mangelte es jedoch vor dem Jahr 2007. Ob die Satzung, die im Jahr 2007 erstellt wurde, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung erf\u00fcllt, ist in diesem Fall nicht relevant, da eine steuerliche R\u00fcckwirkung ohnehin nicht in Betracht kommt. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 bilderstoeckchen &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht einer Stiftung von Todes wegen beginnt bereits mit dem Tod des Stiftungsgebers. Demgegen\u00fcber kann die Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung, die f\u00fcr eine Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer erforderlich ist, fr\u00fchstens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Satzung anerkannt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 13. 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