{"id":4917,"date":"2018-02-08T08:00:42","date_gmt":"2018-02-08T07:00:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4917"},"modified":"2018-02-08T00:46:54","modified_gmt":"2018-02-07T23:46:54","slug":"kein-ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-stadtrundfahrten-mit-schiffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/02\/08\/kein-ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-stadtrundfahrten-mit-schiffen\/","title":{"rendered":"Kein erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz f\u00fcr Stadtrundfahrten mit Schiffen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_49275231_XL.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4217\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_49275231_XL-300x290.jpg\" alt=\"M\u00f6we im Hafen\" width=\"300\" height=\"290\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_49275231_XL-300x290.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_49275231_XL-1024x991.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>F\u00fcr die Ums\u00e4tze aus der Bef\u00f6rderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sieht das deutsche Umsatzsteuerrecht eine Besteuerung mit dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von 7 % vor. Demgegen\u00fcber unterliegen Ums\u00e4tze aus einer Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrg\u00e4ste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelm\u00e4\u00dfig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, dem Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 %. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 4 K 34\/16) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt unterwarf Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers dem Regelsteuersatz<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten die beteiligten Parteien dar\u00fcber, ob f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall f\u00fchrte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison t\u00e4glich von 10 bis 18 Uhr in halbst\u00fcndigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch. W\u00e4hrend der rund einst\u00fcndigen Rundfahrt erhielten die Fahrg\u00e4ste Informationen zur Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Bef\u00f6rderungsentgelt, in dem weder die Teilnahme an F\u00fchrungen noch Eintritte zu Sehensw\u00fcrdigkeiten enthalten war, betrug einheitlich 9 Euro pro Fahrt f\u00fcr Erwachsene.<\/p>\n<p>Startpunkt der Rundfahrten war ein Anleger auf der Uferseite zur Altstadt. Weitere Fahrg\u00e4ste stiegen am 500m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite zu. Am Ende der Stadtrundfahrt konnten die Fahrg\u00e4ste wahlweise an einem der beiden Anleger wieder aussteigen unabh\u00e4ngig davon, ob sie zuvor dort auch zugestiegen waren. Das Finanzamt besteuerte die vom Kl\u00e4ger erzielten Ums\u00e4tze mit dem Regelsteuersatz. Der Kl\u00e4ger war jedoch der Meinung, die von ihm erzielten Ums\u00e4tze unterl\u00e4gen dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz.<\/p>\n<h2>Umsatzsteuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr genehmigten Linienverkehr mit Schiffen ist nicht anwendbar<\/h2>\n<p>Doch seine Klage wurde vom Finanzgericht Schleswig-Holstein als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Gericht entschied, dass es sich bei den vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Stadtrundfahrten nicht um die Bef\u00f6rderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelt, und somit der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz nicht anwendbar ist. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass die vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Stadtrundfahrten sowohl die in \u00a7 42 PbefG (Personenbef\u00f6rderungsgesetz) geregelten Merkmale des beg\u00fcnstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach \u00a7 48 Abs. 1 PbefG erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist danach vorzunehmen, ob das f\u00fcr den Linienverkehr pr\u00e4gende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das f\u00fcr den Ausflugsverkehr pr\u00e4gende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund steht. Unter Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei den vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenf\u00fchrung, des einheitlichen Fahrpreises sowie der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrg\u00e4ste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 roxaria &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Ums\u00e4tze aus der Bef\u00f6rderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sieht das deutsche Umsatzsteuerrecht eine Besteuerung mit dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von 7 % vor. 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