{"id":4912,"date":"2018-02-06T08:00:49","date_gmt":"2018-02-06T07:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4912"},"modified":"2018-01-31T13:43:07","modified_gmt":"2018-01-31T12:43:07","slug":"aufwendungen-fuer-alten-und-pflegeheimunterbringung-sind-um-haushaltsersparnis-fuer-beide-eheleute-zu-kuerzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/02\/06\/aufwendungen-fuer-alten-und-pflegeheimunterbringung-sind-um-haushaltsersparnis-fuer-beide-eheleute-zu-kuerzen\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr Alten- und Pflegeheimunterbringung sind um Haushaltsersparnis f\u00fcr beide Eheleute zu k\u00fcrzen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4286\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS-300x196.jpg\" alt=\"\u00a9 grafikplusfoto\" width=\"300\" height=\"196\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS-300x196.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_82094834_XS.jpg 428w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Die Aufwendungen f\u00fcr eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim k\u00f6nnen nach K\u00fcrzung um eine Haushaltsersparnis als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Falls beide Eheleute krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht werden, ist f\u00fcr jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 4. Oktober 2017, Az. VI R 22\/16) best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<p>In dem hier verhandelten Verfahren ging es um ein Ehepaar, dass seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht war. Der Ehefrau wurde durch ein \u00e4rztliches Attest bescheinigt, dass sie nach der Krankenhausentlassung und einem Reha-Aufenthalt nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu f\u00fchren. Der Ehemann der Kl\u00e4ger war pflegebed\u00fcrftig im Sinne der Pflegestufe 2. Nach der Unterbringung der Eheleute im Alten- und Pflegeheim wurde ihr bestehender Haushalt aufgel\u00f6st.<\/p>\n<h2>Eheleute setzten nur Haushaltsersparnis f\u00fcr eine Person an<\/h2>\n<p>Die von dem Ehepaar f\u00fcr die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen zu tragenden Kosten beliefen sich nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen auf rund 27.500 Euro. Diese Kosten reduzierten die Eheleute monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis f\u00fcr eine Person und machten die Restsumme in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG steuerlich geltend. Die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten wurden auf Grundlage des in \u00a7 33a EStG geregelten Unterhaltsh\u00f6chstbetrags, der im Streitjahr 8.130 Euro betrug, berechnet. Demgegen\u00fcber wurde vom Finanzamt eine Haushaltsersparnis f\u00fcr beide Ehepartner angesetzt und die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim dementsprechend gek\u00fcrzt.<\/p>\n<h2>Beide Ehepartner werden durch die Aufgabe des Haushalts entlastet<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage wurde vom Finanzgericht N\u00fcrnberg (FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. Mai 2016, Az. 3 K 915\/15) abgewiesen. Im Revisionsverfahren best\u00e4tigte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz dahin gehend, dass die als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen f\u00fcr die Heimunterbringung der Eheleute vom Finanzamt zu Recht um eine Haushaltsersparnis f\u00fcr jeden der beiden Ehepartner gek\u00fcrzt wurden. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass bei einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim f\u00fcr jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, sofern daneben kein weiterer Haushalt gef\u00fchrt wird, weil die Ehegatten beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete, Grundgeb\u00fchr f\u00fcr Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet wurden.<\/p>\n<h2>Ansatz der Haushaltsersparnis f\u00fcr jeden Ehepartner verhindert Doppelbeg\u00fcnstigung<\/h2>\n<p>Der Ansatz einer Haushaltsersparnis in H\u00f6he der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten ist f\u00fcr jeden Ehegatten geboten, um eine Doppelbeg\u00fcnstigung zu vermeiden. Denn bei den in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen f\u00fcr Nahrung, Getr\u00e4nke sowie Unterkunft handelt es sich um typische Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung, welche schon durch den Grundfreibetrag von der Besteuerung freigestellt werden.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 grafikplusfoto<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Aufwendungen f\u00fcr eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim k\u00f6nnen nach K\u00fcrzung um eine Haushaltsersparnis als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Falls beide Eheleute krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht werden, ist f\u00fcr jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 4. 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