{"id":4909,"date":"2018-02-01T08:00:14","date_gmt":"2018-02-01T07:00:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4909"},"modified":"2018-01-31T13:40:47","modified_gmt":"2018-01-31T12:40:47","slug":"doppelte-haushaltsfuehrung-bei-hauptwohnsitz-am-beschaeftigungsort-ausgeschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/02\/01\/doppelte-haushaltsfuehrung-bei-hauptwohnsitz-am-beschaeftigungsort-ausgeschlossen\/","title":{"rendered":"Doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei Hauptwohnsitz am Besch\u00e4ftigungsort ausgeschlossen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4275\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS.jpg 426w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Besch\u00e4ftigungsort belegen ist, k\u00f6nnen keine Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung geltend gemacht werden. Eine Hauptwohnung gilt aus steuerrechtlicher Sicht als am Besch\u00e4ftigungsort belegen, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung aus seine Arbeitsst\u00e4tte in zumutbarer Weise arbeitst\u00e4glich aufsuchen kann. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16. November 2017, Az. VI R 31\/16) hervor.<!--more--><\/p>\n<p>Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung erf\u00fcllt sind, wenn die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers in einer derart geringen Entfernung von der Familienwohnung belegen ist, dass es zumutbar ist, diese arbeitst\u00e4glich von der Familienwohnung aus anzufahren. In dem vorliegenden Fall betrug der einfache Arbeitsweg des Kl\u00e4gers von seiner Familienwohnung zu seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte 36 km. Wenn der Kl\u00e4ger den Arbeitsweg von seiner Familienwohnung zu seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte mit dem Auto zur\u00fccklegen w\u00fcrde, w\u00e4re er maximal eine Stunde unterwegs. Bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel l\u00e4ge die Fahrzeit im Durchschnitt zwischen 1:05 bis 1:11 Stunden.<\/p>\n<h2>Finanzamt erkennt Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht an<\/h2>\n<p>Neben seiner Familienwohnung, in der er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern lebte, unterhielt der Kl\u00e4ger auch noch eine Zeitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort, von der aus er unter der Woche seine in der N\u00e4he gelegene Arbeitsst\u00e4tte arbeitst\u00e4glich aufsuchte. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 machte der Kl\u00e4ger Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen zu ber\u00fccksichtigen mit der Begr\u00fcndung, dass es aufgrund der geringen Entfernung zwischen Familienwohnung und Besch\u00e4ftigungsort nicht zu einem Auseinanderfallen des Orts des eigenen Hausstands und des Besch\u00e4ftigungsorts gekommen sei.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr Anerkennung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung sind nicht erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam wie zuvor auch schon das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 16. Juni 2016, Az. 1 K 3229\/14) zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht erf\u00fcllt waren. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung der Ort des eigenen Hausstands und der Besch\u00e4ftigungsort zwingend auseinanderfallen m\u00fcssen, weil nur dann der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er seinen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung ist daher nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall am Besch\u00e4ftigungsort aus beruflichen Gr\u00fcnden eine Zweitwohnung unterh\u00e4lt und der vorhandene eigene Hausstand ebenfalls am Besch\u00e4ftigungsort belegen ist.<\/p>\n<p>Dabei ist der Begriff des Besch\u00e4ftigungsorts nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weit auszulegen und nicht ausschlie\u00dflich auf die politische Gemeinde, in der sich die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte befindet, beschr\u00e4nkt. Eine Wohnung gilt als am Besch\u00e4ftigungsort belegen, wenn sie es dem Steuerpflichtigen ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen erm\u00f6glicht, seinen Arbeitsplatz t\u00e4glich aufzusuchen. Dies k\u00f6nne im vorliegenden Fall f\u00fcr die Familienwohnung des Kl\u00e4gers aufgrund der geringen Entfernung und der guten Erreichbarkeit bejaht werden, so dass eine Ber\u00fccksichtigung der Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht in Frage kommt.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Besch\u00e4ftigungsort belegen ist, k\u00f6nnen keine Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung geltend gemacht werden. Eine Hauptwohnung gilt aus steuerrechtlicher Sicht als am Besch\u00e4ftigungsort belegen, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung aus seine Arbeitsst\u00e4tte in zumutbarer Weise arbeitst\u00e4glich aufsuchen kann. 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