{"id":4906,"date":"2018-01-30T08:00:02","date_gmt":"2018-01-30T07:00:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4906"},"modified":"2018-01-29T14:01:31","modified_gmt":"2018-01-29T13:01:31","slug":"verwendung-lueckenlos-fortlaufender-rechnungsnummern-ist-nicht-verpflichtend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/01\/30\/verwendung-lueckenlos-fortlaufender-rechnungsnummern-ist-nicht-verpflichtend\/","title":{"rendered":"Verwendung l\u00fcckenlos fortlaufender Rechnungsnummern ist nicht verpflichtend"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4084\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Wenn ein Unternehmer, der seine Gewinne durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt, keine l\u00fcckenlos fortlaufenden Rechnungsnummern vewendet, ist das Finanzamt trotzdem nicht zur Erh\u00f6hung des Gewinns durch Sch\u00e4tzung eines &#8222;Un&#8220;-Sicherheitszuschlags berechtigt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 15 K 1122\/16) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt nimmt Gewinnerh\u00f6hung durch Sch\u00e4tzung eines &#8222;Un&#8220;-Sicherheitszuschlag vor<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, ob die Buchf\u00fchrung des Steuerpflichtigen formell und sachlich ordnungsgem\u00e4\u00df ist, insbesondere ob die Ausgangsrechnungen eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungsnummer enthalten. Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren unterhielt einen Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung. Er verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen nur Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum generiert wurden. Dabei wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmal vergeben, aber die Buchungsnummern bauten nicht numerisch aufeinander auf.<\/p>\n<p>Nach einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung war das Finanzamt der Meinung, dass aufgrund des Fehlens eines l\u00fcckenlosen numerischen Systems von Rechnungsnummern ein schwerwiegender Mangel bei der Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers vorlag. Aus diesem Grund hat das Finanzamt eine Gewinnerh\u00f6hung durch Sch\u00e4tzung eines &#8222;Un&#8220;-Sicherheitszuschlag vorgenommen. Das f\u00fchrte dazu, dass sich die Steuerlast des Kl\u00e4gers in den beiden Streitjahren 2011 und 2013 um jeweils rund 4.000 Euro erh\u00f6hte.<\/p>\n<h2>Finanzgericht macht vom Finanzamt vorgenommene Gewinnerh\u00f6hung r\u00fcckg\u00e4ngig<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Das Finanzgericht K\u00f6ln kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht Hinzusch\u00e4tzungen nach \u00a7 162 AO vorgenommen hat, und hat deshalb die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnerh\u00f6hung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass sich aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht (\u00a7 22 UStG, \u00a7\u00a7 63 ff. UStDV) sowie aus den Ordnungsvorschriften der \u00a7\u00a7 140 ff. AO zwar auch f\u00fcr die Gewinnermittlung durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung eine Pflicht herleiten l\u00e4sst, Aufzeichnungen einzeln, vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Allerdings existiert nach Einsch\u00e4tzung der Richter weder eine gesetzliche Pflicht noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem bestimmten l\u00fcckenlosen numerischen System.<\/p>\n<p>Auch anderweitige Anhaltspunkte, die eine Hinzusch\u00e4tzung nach \u00a7 162 Abs. 2 AO rechtfertigen w\u00fcrden, waren im vorliegenden Fall f\u00fcr das Gericht nicht erkennbar. Denn die vom Kl\u00e4ger in der Au\u00dfenpr\u00fcfung vorgelegten Aufzeichnungen waren geordnet und nicht erkennbar unvollst\u00e4ndig. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts wurde jedoch eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Unternehmer, der seine Gewinne durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt, keine l\u00fcckenlos fortlaufenden Rechnungsnummern vewendet, ist das Finanzamt trotzdem nicht zur Erh\u00f6hung des Gewinns durch Sch\u00e4tzung eines &#8222;Un&#8220;-Sicherheitszuschlags berechtigt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 7. 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