{"id":4899,"date":"2018-01-24T08:00:02","date_gmt":"2018-01-24T07:00:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4899"},"modified":"2018-01-24T06:42:35","modified_gmt":"2018-01-24T05:42:35","slug":"scheidungskosten-nicht-laenger-als-aussergewoehnliche-belastung-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/01\/24\/scheidungskosten-nicht-laenger-als-aussergewoehnliche-belastung-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Scheidungskosten nicht l\u00e4nger als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4085\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 apops - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Schlechte Nachrichten f\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die vorhaben sich in n\u00e4chster Zeit scheiden zu lassen. In Zukunft k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr ein Scheidungsverfahren nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Denn das Abzugsverbot f\u00fcr Scheidungskosten wurde jetzt durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. VI R 9\/16) best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Gesetzgeber hat die M\u00f6glichkeit zum Abzug von Prozesskosten stark eingeschr\u00e4nkt<\/h2>\n<p>Durch das im Jahr 2013 in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes dahin gehend ge\u00e4ndert, dass Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits grunds\u00e4tzlich vom Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot f\u00fcr Prozesskosten gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr laufen w\u00fcrde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Genau auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 machte sie Aufwendungen f\u00fcr ein Scheidungsverfahren als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 EStG steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug der Prozesskosten nach \u00a7 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Der dagegengerichteten Klage gab das Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. 14 K 1861\/15) in der ersten Instanz statt. Doch der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Finanzgericht und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Scheidungskosten zu Unrecht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt hat. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug von Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt. Denn die Kl\u00e4gerin lief nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen, wenn sie die Kosten f\u00fcr das Scheidungsverfahren nicht \u00fcbernommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass das Abzugsverbot f\u00fcr Prozesskosten nach der seit 2013 geltenden Rechtslage nur dann nicht greife, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Bei einem Scheidungsprozess aber wende der Ehepartner die Kosten in der Regel eben nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse auf. Davon w\u00e4re nur dann auszugehen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Bedrohung ist bei Scheidungsprozessen aber nicht gegeben, auch wenn das Festhalten an der Ehe f\u00fcr den Steuerpflichtigen eine starke Beeintr\u00e4chtigung seines Lebens mit sich bringt, erkl\u00e4rten die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlechte Nachrichten f\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die vorhaben sich in n\u00e4chster Zeit scheiden zu lassen. In Zukunft k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr ein Scheidungsverfahren nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Denn das Abzugsverbot f\u00fcr Scheidungskosten wurde jetzt durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. 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