{"id":4893,"date":"2018-01-17T08:00:06","date_gmt":"2018-01-17T07:00:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4893"},"modified":"2018-01-17T00:23:30","modified_gmt":"2018-01-16T23:23:30","slug":"ermaessigter-steuersatz-fuer-aufstockungsbetraege-zum-transferkurzarbeitergeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/01\/17\/ermaessigter-steuersatz-fuer-aufstockungsbetraege-zum-transferkurzarbeitergeld\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Aufstockungsbetr\u00e4ge zum Transferkurzarbeitergeld"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4059\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg\" alt=\"\u00a9 imageteam - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte wie etwa Entsch\u00e4digungen sieht das deutsche Steuerrecht eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 EStG vor. Wenn ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcbergangsweise besch\u00e4ftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbetr\u00e4ge zum Transferkurzarbeitergeld erh\u00e4lt, handelt es sich dabei ebenfalls um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte, so dass der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anwendbar ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 15. November 2017, Az. 7 K 2635\/16 E) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt unterwarf Aufstockungsbetr\u00e4ge dem Regelsteuersatz<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, ob die Aufstockungsbetr\u00e4ge, die der Steuerpflichtige von einer Transfergesellschaft erhalten hatte, dem Regelsteuersatz oder dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war \u00fcber 24 Jahre als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft besch\u00e4ftigt. Aufgrund der Stilllegung des Werks wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Direkt im Anschluss wurde der Kl\u00e4ger f\u00fcr ein Jahr befristet von einer Transfergesellschaft ohne Anspruch auf Besch\u00e4ftigung angestellt. In diesem Zeitraum durchlief der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich Qualifizierungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Zeit der Qualifizierungsma\u00dfnahmen erhielt der Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend zu dem von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gezahlten Transferkurzarbeitergeld auch noch Aufstockungsbetr\u00e4ge von der Transfergesellschaft. Vom Finanzamt wurde zwar die Abfindung des fr\u00fcheren Arbeitgebers als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Entsch\u00e4digung behandelt, die von der Transfergesellschaft gezahlten Aufstockungsbetr\u00e4ge aber als laufender Arbeitslohn, der dem Regelsteuersatz unterworfen wurde. Demgegen\u00fcber war der Kl\u00e4ger der Meinung, dass auch die von der Transfergesellschaft gezahlten Aufstockungsbetr\u00e4ge zum Transferkurzarbeitergeld dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen w\u00fcrden<\/p>\n<h2>Aufstockungsbetr\u00e4ge sind Teil der beg\u00fcnstigt zu besteuernden Gesamtabfindung<\/h2>\n<p>Mit seiner Klage hatte er Erfolg. Das Finanzgericht M\u00fcnster kam zu dem Ergebnis, dass die Aufstockungsbetr\u00e4ge, die von der Transfergesellschaft an den Kl\u00e4ger gezahlt worden sind, als Teil der Abfindung ebenfalls erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sind. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass es sich bei dem von der Transfergesellschaft gezahlten Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld nicht um laufenden Arbeitslohn handelt, sondern dieser Zuschuss neben der Abfindungszahlung einen Teil der beg\u00fcnstigt zu besteuernden Gesamtabfindung darstellt. Die Aufstockungsbetr\u00e4ge, die der Kl\u00e4ger erhalten hatte, standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor beendeten Arbeitsverh\u00e4ltnis, da der Kl\u00e4ger von der Transfergesellschaft nicht besch\u00e4ftigt wurde. Somit k\u00f6nnen die Aufstockungsbetr\u00e4ge auch keine Gegenleistung f\u00fcr laufend erbrachte Arbeitsleistungen, sondern nur Gegenleistung f\u00fcr die in der Vergangenheit gegen\u00fcber dem ehemaligen Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen des Kl\u00e4gers sein, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 imageteam &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte wie etwa Entsch\u00e4digungen sieht das deutsche Steuerrecht eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 EStG vor. 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