{"id":4891,"date":"2018-01-16T08:00:23","date_gmt":"2018-01-16T07:00:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4891"},"modified":"2018-01-16T03:46:02","modified_gmt":"2018-01-16T02:46:02","slug":"anliegerbeitraege-zum-strassenausbau-sind-keine-haushaltsnahen-handwerkerleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/01\/16\/anliegerbeitraege-zum-strassenausbau-sind-keine-haushaltsnahen-handwerkerleistungen\/","title":{"rendered":"Anliegerbeitr\u00e4ge zum Stra\u00dfenausbau sind keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4056\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg\" alt=\"\u00a9 Lisa F. Young - Fotolia.com\" width=\"200\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg 200w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft.jpg 283w\" sizes=\"(max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a>Das deutsche Steuerrecht sieht eine Steuerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG vor, wodurch bis zu 20 % des in Rechnung gestellten Arbeitslohns direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden k\u00f6nnen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich jetzt mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob diese Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch f\u00fcr Anliegerbeitr\u00e4ge zum Ausbau von Gehwegen und Stra\u00dfenbeleuchtungen zu gew\u00e4hren ist.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt verweigerte Kl\u00e4gerin Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen<\/h2>\n<p>Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall die Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks. Die Kl\u00e4gerin musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Ausbau von Gehwegen und Stra\u00dfenbeleuchtungen in H\u00f6he von rund 8.700 Euro entrichten. Den in dieser Summe enthaltenen Lohnanteil sch\u00e4tze die Kl\u00e4gerin auf 5.266 Euro. Diesen Betrag machte die Kl\u00e4gerin in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2015 als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG steuermindernd geltend. Doch das Finanzamt verwehrte der Kl\u00e4gerin die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistung.<\/p>\n<p>Die dagegengerichtete Klage der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 1 K 1650\/17) kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt der Kl\u00e4gerin die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG zu Recht verwehrt hat. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass zwar grunds\u00e4tzlich auch von der \u00f6ffentlichen Hand erbrachte Leistungen steuerbeg\u00fcnstigt nach \u00a7 35a EStG sein k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist inzwischen auch allgemein anerkannt, dass eine haushaltsnahe Leistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt geh\u00f6renden Grundst\u00fccks erbracht worden ist, sondern der Begriff &#8222;im Haushalt&#8220; vielmehr r\u00e4umlich-funktional auszulegen ist, so dass er auch Bereiche jenseits der Grundst\u00fccksgrenzen erfassen kann.<\/p>\n<h2>Kein r\u00e4umlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt der Kl\u00e4gerin<\/h2>\n<p>Demgegen\u00fcber reicht es f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung aber nicht aus, wenn die Leistung nur &#8222;f\u00fcr&#8220; den Haushalt erbracht wird, erkl\u00e4rte das Gericht. Ein derartiger Fall ist hier gegebenen, da das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin bereits erschlossen bzw. an das \u00f6ffentliche Stra\u00dfennetz angeschlossen war und die Anliegerbeitr\u00e4ge nur f\u00fcr die Herstellung der Gehwege und Stra\u00dfenlampen erhoben worden sind. Denn die Gehwege und Stra\u00dfenlampen dienen der Allgemeinheit unabh\u00e4ngig vom Haushalt der Kl\u00e4gerin. Das wird auch durch die Tatsache untermauert, dass sich der Gehweg, f\u00fcr dessen Ausbau die Kl\u00e4gerin bezahlen musste, nicht direkt vor ihrem Wohnhaus, sondern auf der gegen\u00fcberliegenden Stra\u00dfenseite befand. Somit mangelt es im vorliegenden Fall an dem f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung erforderlichen r\u00e4umlich-funktionalen Zusammenhang der Ma\u00dfnahme zum Haushalt der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Lisa F. Young &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsche Steuerrecht sieht eine Steuerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG vor, wodurch bis zu 20 % des in Rechnung gestellten Arbeitslohns direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden k\u00f6nnen. 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