{"id":4888,"date":"2018-01-11T08:00:08","date_gmt":"2018-01-11T07:00:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4888"},"modified":"2018-01-10T22:50:57","modified_gmt":"2018-01-10T21:50:57","slug":"vorweggenommene-werbungskosten-bei-einem-niessbrauchsbelasteten-grundstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/01\/11\/vorweggenommene-werbungskosten-bei-einem-niessbrauchsbelasteten-grundstueck\/","title":{"rendered":"Vorweggenommene Werbungskosten bei einem nie\u00dfbrauchsbelasteten Grundst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_65610401_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4219\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_65610401_XS-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_65610401_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_65610401_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Der Erwerber eines mit einem Nie\u00dfbrauchrecht belasteten Grundst\u00fccks kann die Schuldzinsen f\u00fcr die Anschaffungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug bringen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 25. April 2017, Az. 5 K 763\/15) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger machte Darlehenszinsen und Afa als vorweggenommene Werbungskosten geltend<\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte der Kl\u00e4ger gemeinsam mit seiner Schwester im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und von seiner Tante ein Grundst\u00fcck zu je h\u00e4lftigem Miteigentumsanteil erworben. Auf dem Grundst\u00fcck befand sich ein Geb\u00e4ude mit einer kleineren Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Die Mutter hatte sich aber ebenso wie die Tante ein lebenslanges Nie\u00dfbrauchrecht an dem Grundst\u00fcck vorbehalten. Im Jahr 2011 kaufte der Kl\u00e4ger seiner Schwester deren h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an dem nie\u00dfbrauchsbelasteten Grundst\u00fcck f\u00fcr 250.000 Euro ab. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 machte der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr diesen Grundst\u00fccksanteil Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 1.674 Euro und Schuldzinsen in H\u00f6he von 6.900 Euro als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt erkannte weder die Afa noch die Schuldzinsen steuermindernd an.<\/p>\n<h2>Darlehenszinsen ja \u2013 Afa nein<\/h2>\n<p>Der dagegengerichteten Klage gab das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zumindest teilweise statt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Darlehenszinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind. Demgegen\u00fcber kann die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte AfA nicht bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h2>Absicht zur Eink\u00fcnfteerzielung war beim Kl\u00e4ger vorhanden<\/h2>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass in den in der Vergangenheit vom Bundesfinanzhof entschiedenen F\u00e4llen zum Werbungskostenabzug bei einem mit einem lebenslangen Nie\u00dfbrauchrecht belasteten Grundst\u00fcck die Ber\u00fccksichtigung stets am Nachweis eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt wurde, scheiterte. Die Absicht, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wurde vom Bundesfinanzhof h\u00e4ufig verneint, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen f\u00fcr eine Immobilie t\u00e4tigt, die eine andere Person zu nutzen berechtigt ist .,mk und ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist.<\/p>\n<p>Dennoch ist eine Ungewissheit \u00fcber den genauen Beginn der Eink\u00fcnfteerzielung bei der Beurteilung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht kein absolutes Ausschlusskriterium. Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht kann mitunter auch dann bejaht werden, wenn noch kein konkretes Ende des Nie\u00dfbrauchs absehbar ist. Das setzt voraus, dass trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Eink\u00fcnfteerzielung keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Eink\u00fcnfte zu erzielen. Davon kann nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall ausgegangen werden, so dass einer Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Darlehenszinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtungen nichts entgegen steht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 jes2uphoto &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erwerber eines mit einem Nie\u00dfbrauchrecht belasteten Grundst\u00fccks kann die Schuldzinsen f\u00fcr die Anschaffungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug bringen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 25. 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