{"id":4886,"date":"2018-01-10T08:00:29","date_gmt":"2018-01-10T07:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4886"},"modified":"2018-01-09T15:08:46","modified_gmt":"2018-01-09T14:08:46","slug":"ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-wiesnbrezn-auf-dem-oktoberfest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/01\/10\/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-wiesnbrezn-auf-dem-oktoberfest\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz f\u00fcr Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Wenn sich die Besucher des Oktoberfests im Festzelt eine Brezeln g\u00f6nnen, werden sie sich in der Regel um die umsatzsteuerlichen Konsequenzen keine Gedanken machen. Anders die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. August 2017, Az. V R 15\/17), die sich jetzt mit der Frage befassen mussten, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, wenn ein Brezelverk\u00e4ufer auf dem Oktoberfest in den Festzelten &#8222;Wiesnbrezn&#8220; an die G\u00e4ste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers verkauft.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt wendet den Regelsteuersatz an<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige dar\u00fcber, ob beim Verkauf von Wiesnbrezn der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von 7 % oder der Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 % anzuwenden ist. In dem vorliegenden Fall hatte der P\u00e4chter in den Streitjahren 2012 und 2013 auf dem M\u00fcnchener Oktoberfest Verkaufsst\u00e4nde in mehreren Festzelten gepachtet. Die vom Kl\u00e4ger engagierten \u201eBreznl\u00e4ufer\u201c gingen durch die Reihen der Festzelte und verkauften die Brezeln an die an den Tischen sitzenden G\u00e4ste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei um eine sonstige Leistung handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das Finanzamt begr\u00fcndete dies damit, dass ein \u00fcberwiegendes Dienstleistungselement vorhanden sei, da dem Kl\u00e4ger die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei.<\/p>\n<h2>Lieferung statt sonstiger Leistung<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage wurde in erster Instanz vom Finanzgericht M\u00fcnchen (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 3 K 2670\/14) zun\u00e4chst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof vertritt hingegen eine andere Rechtsauffassung und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu dem Ergebnis, dass die Abgabe von Brezeln in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegt, weil es sich nicht um eine sonstige Leistung, sondern um eine Lieferung handelt. F\u00fcr die vom Finanzamt und Finanzgericht angenommene Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Rechtsgrundlage vorhanden.<\/p>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass die in den Festzelten aufgestellten Tische und B\u00e4nke, den eigenen Gastronomieums\u00e4tzen des Festzeltbetreibers dienten. Es handelt sich somit um f\u00fcr fremde Verzehrvorrichtungen, an denen dem Kl\u00e4ger kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden hat. Der Kl\u00e4ger hatte auch nicht die M\u00f6glichkeit, den Besuchern Sitzpl\u00e4tze im Festzelt zuzuweisen. Ferner k\u00f6nne auch nach der \u201eRealit\u00e4t&#8220; in den Bierzelten nicht davon ausgegangen werden, dass Oktoberfestbesucher, die ausschlie\u00dflich Brezeln gekauft haben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt waren, ohne zus\u00e4tzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch zu nehmen. Au\u00dferdem handelt es sich bei den vom Kl\u00e4ger in den Festzelten verkauften Brezeln um eine Standardspeise einfachster Art, die keiner weiteren \u00fcber den blo\u00dfen Herstellungsvorgang hinausgehende Zubereitungst\u00e4tigkeit bedurfte. F\u00fcr den Verzehr der Brezeln war auch keine Art von Hilfsvorrichtung erforderlich.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn sich die Besucher des Oktoberfests im Festzelt eine Brezeln g\u00f6nnen, werden sie sich in der Regel um die umsatzsteuerlichen Konsequenzen keine Gedanken machen. Anders die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. August 2017, Az. 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