{"id":4874,"date":"2017-12-21T08:00:48","date_gmt":"2017-12-21T07:00:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4874"},"modified":"2017-12-20T06:26:59","modified_gmt":"2017-12-20T05:26:59","slug":"keine-mehrfache-nutzung-des-hoechstbetrags-bei-zwei-haeuslichen-arbeitszimmern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/12\/21\/keine-mehrfache-nutzung-des-hoechstbetrags-bei-zwei-haeuslichen-arbeitszimmern\/","title":{"rendered":"Keine mehrfache Nutzung des H\u00f6chstbetrags bei zwei h\u00e4uslichen Arbeitszimmern"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4060\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Karin Wabro - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit bildet, ist der Steuerabzug auf h\u00f6chstens 1.250 Euro beschr\u00e4nkt. F\u00fcr den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer in zwei unterschiedlichen Wohnungen unterh\u00e4lt, ist der H\u00f6chstbetrag trotzdem nur einmal zu gew\u00e4hren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 15\/15, ver\u00f6ffentlicht am 19. Juli 2017) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger unterhielt zwei Wohnungen mit jeweils einem Arbeitszimmer<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall erzielt als Dozent f\u00fcr Steuerrecht Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Er unterh\u00e4lt zwei Wohnsitze an unterschiedlichen Orten. In beiden Wohnungen hatte er sich jeweils ein Arbeitszimmer eingerichtet. In seiner Gewinnermittlung f\u00fcr das Streitjahr 2009 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen in H\u00f6he von 1.783 Euro f\u00fcr das erste Arbeitszimmer und Aufwendungen in H\u00f6he von 791 Euro f\u00fcr das zweite Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte aber nur Aufwendungen in H\u00f6he von 1.250 Euro f\u00fcr ein Arbeitszimmer an. Doch damit war der Kl\u00e4ger nicht einverstanden, weil er der Meinung war, der H\u00f6chstbetrag st\u00e4nde ihm jeweils f\u00fcr beide Arbeitszimmer zu, und zog deshalb vor Gericht.<\/p>\n<h2>Abzugsbeschr\u00e4nkung wurde vom Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren best\u00e4tigt<\/h2>\n<p>Doch seine Klage blieb ohne Erfolg. Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 2 K 1595\/13) die Klage abgewiesen hatte, scheiterte jetzt auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf den Abzug weiterer, \u00fcber den gesetzlichen H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro hinausgehender Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer hat. Denn der personenbezogene H\u00f6chstbetrag nach \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG begrenzt den Abzug der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei Nutzung mehrerer h\u00e4uslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten.<\/p>\n<p>Die Abzugsbeschr\u00e4nkung gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall im gleichen Veranlagungszeitraum parallel mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder durch einen Umzug veranlasst zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass das deutsche Steuerrecht eigentlich ein Abzugsverbot f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer vorsieht. Nur in Ausnahmef\u00e4llen, in denen dem Steuerpflichtigen f\u00fcr seine betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 EStG ein der H\u00f6he nach begrenzter Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu gew\u00e4hren. Demnach begr\u00fcndet das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes zwar die Notwendigkeit eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers und damit verbunden einen der H\u00f6he nach begrenzten Betriebsausgabenabzug, eine Vervielfachung des H\u00f6chstbetrages f\u00fcr den Fall, dass mehrere h\u00e4usliche Arbeitszimmer genutzt werden, l\u00e4sst sich daraus aber nicht ableiten, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Karin Wabro &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit bildet, ist der Steuerabzug auf h\u00f6chstens 1.250 Euro beschr\u00e4nkt. F\u00fcr den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer in zwei unterschiedlichen Wohnungen unterh\u00e4lt, ist der H\u00f6chstbetrag trotzdem nur einmal zu gew\u00e4hren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. 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