{"id":4872,"date":"2017-12-20T08:00:23","date_gmt":"2017-12-20T07:00:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4872"},"modified":"2017-12-20T06:24:55","modified_gmt":"2017-12-20T05:24:55","slug":"fahrtenbuch-zeitnahe-aufzeichnungen-sind-pflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/12\/20\/fahrtenbuch-zeitnahe-aufzeichnungen-sind-pflicht\/","title":{"rendered":"Fahrtenbuch: Zeitnahe Aufzeichnungen sind Pflicht"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4287\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Phase4Photography\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_83044605_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Der Steuerpflichtige sollte beim F\u00fchren eines Fahrtenbuchs auf jeden Fall Sorgfalt walten lassen. Wichtig ist insbesondere eine zeitnahe Aufzeichnung der Fahrten, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt. Andernfalls darf das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zur\u00fcckweisen, und den zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung ermitteln. Das kann f\u00fcr den Steuerpflichtigen dann mitunter teuer werden, vor allem wenn er, wie im vorliegenden Fall einen teuren Sportwagen als Dienstwagen f\u00e4hrt.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt ermittelt geldwerten Vorteil nach der 1 %- Regelung<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren bekam von seinem Arbeitgeber einen Maserati mit einem Listenpreis von 116.000 Euro als Dienstwagen zur Verf\u00fcgung gestellt. Den Maserati durfte der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr private Fahrten nutzen. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte ein Fahrtenbuch, in dem er private und berufliche Fahrten dokumentierte. Dieses Fahrtenbuch war jedoch nach Meinung des Finanzamts nicht ordnungsgem\u00e4\u00df. Deshalb wurde der geldwerte Vorteil, der f\u00fcr die Privatnutzung eines Dienstwagens als Lohn anzusetzen ist, vom Finanzamt nicht nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten, sondern stattdessen nach der 1 %-Regelung festgesetzt.<\/p>\n<p>Weil der auf diese Weise ermittelte Betrag in einigen Streitjahren h\u00f6her ausfiel, als die dem Arbeitgeber f\u00fcr den Maserati tats\u00e4chlich entstandenen Kosten, nahm das Finanzamt aus Billigkeitsgr\u00fcnden eine entsprechende Kostendeckelung vor. Doch der Kl\u00e4ger war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Unter Berufung auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch wollte er erreichen, dass der Lohn nur um rd. 3.000 Euro (2003), 1.350 Euro (2004), 640 Euro (2005) und 5.800 Euro (2006) erh\u00f6ht wird und nicht wie geschehen um bis zu 10.440 Euro.<\/p>\n<h2>Fahrtenbuch des Kl\u00e4gers war nicht ordnungsgem\u00e4\u00df<\/h2>\n<p>Seine Klage blieb aber erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz entschied, dass das Finanzamt den geldwerten Vorteil f\u00fcr die private Nutzung des Dienstwagens zu Recht nach der 1 %-Regelung ermittelt hat. Nach der \u00dcberpr\u00fcfung des Fahrtenbuchs kam auch das Finanzgericht zu der \u00dcberzeugung, dass es nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist. Daf\u00fcr spricht zum einen der Umstand, dass das f\u00fcr die Eintragungen verwendete Formularbuch erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen ist. Daraus l\u00e4sst sich folgern, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht wie gefordert zeitnah, sondern erst nachtr\u00e4glich erstellt worden sind. Einige der eingetragenen Fahrten konnten gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen war. Zum anderen hat der Kl\u00e4ger oftmals im Fahrtenbuch auch keine konkreten Angaben zum Ziel und Zweck der Reise eingetragen.<\/p>\n<h2>Kostendeckelung aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/h2>\n<p>Wenn das Fahrtenbuch wie im vorliegenden Fall nicht anerkannt wird, ist die Nutzungspauschale normalerweise in voller H\u00f6he anzusetzen, erkl\u00e4rte das Gericht. Eine Ausnahme gilt nur f\u00fcr den Fall, dass die Nutzungspauschale so wie hier die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr das Fahrzeug \u00fcbersteigt. In diesem Fall kommt das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (IV C 6-S 2177\/07\/10004; BStBl 2009, 1326) zur Anwendung, wonach die Kostenpauschale aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Fahrzeugs zu begrenzen ist. Diese Kostendeckelung wurde hier auch vom Finanzamt korrekterweise vorgenommen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Phase4Photography<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Steuerpflichtige sollte beim F\u00fchren eines Fahrtenbuchs auf jeden Fall Sorgfalt walten lassen. Wichtig ist insbesondere eine zeitnahe Aufzeichnung der Fahrten, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt. Andernfalls darf das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zur\u00fcckweisen, und den zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung ermitteln. 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