{"id":4865,"date":"2017-12-14T08:00:43","date_gmt":"2017-12-14T07:00:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4865"},"modified":"2017-12-12T01:12:29","modified_gmt":"2017-12-12T00:12:29","slug":"pflegefreibetrag-gilt-auch-fuer-gesetzlich-unterhaltsverpflichtete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/12\/14\/pflegefreibetrag-gilt-auch-fuer-gesetzlich-unterhaltsverpflichtete\/","title":{"rendered":"Pflegefreibetrag gilt auch f\u00fcr gesetzlich Unterhaltsverpflichtete"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Pflegeleistungen k\u00f6nnen auch nach dem Tod des Pflegebed\u00fcrftigen noch honoriert werden. Daf\u00fcr sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht vor, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Betrag von bis zu 20.000 Euro steuerfrei bleibt, wenn das Erbe demjenigen zuf\u00e4llt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Dieser Pflegefreibetrag steht der Pflegeperson auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt gegen\u00fcber dem Erblasser verpflichtet war, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, Az. II R 37\/15; ver\u00f6ffentlicht am 5. Juli 2017) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin pflege Mutter auf eigene Kosten in ihrem Haus<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall pflegte ihre Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2012. Die Mutter der Kl\u00e4gerin war die letzten zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebed\u00fcrftig, nachdem sie bei einer Herzoperation ein Sch\u00e4del-Hirn-Trauma erlitten hatte. Infolge des bei der Operation erlittenen Sch\u00e4del-Hirn-Traumas lag sie in einem Wachkoma, war gel\u00e4hmt, konnte nicht sprechen und musste \u00fcber eine Magensonde ern\u00e4hrt werden. Im Dezember 2001 entschied sich die Kl\u00e4gerin dazu, ihre pflegebed\u00fcrftige Mutter in einem eigens daf\u00fcr hergerichteten Zimmer bei sich aufzunehmen und auf eigene Kosten deren Pflege zu \u00fcbernehmen. Die Pflegekasse hatte die Mutter in Pflegestufe III eingestuft und ihr ein Pflegegeld in H\u00f6he von rund 700 Euro im Monat zugebilligt.<\/p>\n<h2>Finanzamt ber\u00fccksichtigt Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht<\/h2>\n<p>Nach dem Tod der Mutter wurde die Kl\u00e4gerin zu deren Miterbin. Zum Nachlass der verstorbenen Mutter geh\u00f6rte neben Grundbesitz auch ein Bankguthaben in H\u00f6he von 785.543 Euro. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin beim Finanzamt die Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in H\u00f6he von 20.000 Euro. Doch das Finanzamt weigerte sich, den von der Kl\u00e4gerin beantragten Pflegefreibetrag bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu ber\u00fccksichtigen. Das Finanzamt f\u00fchrte als Begr\u00fcndung daf\u00fcr an, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gesetzlich zur Pflege verpflichtet gewesen sei und deshalb nicht unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<h2>Gesetzliche Unterhaltspflicht steht Gew\u00e4hrung des Pflegefreibetrags nicht entgegen<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage der Tochter war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof kam wie auch schon die Vorinstanz (FG Niedersachsen, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2015, Az. 3 K 35\/15) zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4gerin der Freibetrag nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu gew\u00e4hren ist. Nach Auffassung des Gerichts steht die gesetzliche Unterhaltspflicht der Gew\u00e4hrung des Pflegefreibetrags nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Historie dieser Vorschrift. So schlie\u00dft der Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Zudem entspricht die Gew\u00e4hrung des Pflegefreibetrags f\u00fcr gesetzlich Unterhaltsverpflichtete auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der Pflegeperson zu honorieren. Dar\u00fcber hinaus wird auf diese Weise auch der generellen Intention des Gesetzgebers, die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern, Rechnung getragen. Da aber Pflegeleistungen in erster Linie innerhalb der Familie, vor allem zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, w\u00fcrde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieser Personengruppe nahezu ins Leere laufen, erkl\u00e4rten die Richter.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflegeleistungen k\u00f6nnen auch nach dem Tod des Pflegebed\u00fcrftigen noch honoriert werden. Daf\u00fcr sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht vor, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Betrag von bis zu 20.000 Euro steuerfrei bleibt, wenn das Erbe demjenigen zuf\u00e4llt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. 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