{"id":4863,"date":"2017-12-13T08:00:23","date_gmt":"2017-12-13T07:00:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4863"},"modified":"2017-12-12T01:09:35","modified_gmt":"2017-12-12T00:09:35","slug":"neue-vorschriften-zur-elektronischen-steuererklaerung-ab-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/12\/13\/neue-vorschriften-zur-elektronischen-steuererklaerung-ab-2018\/","title":{"rendered":"Neue Vorschriften zur elektronischen Steuererkl\u00e4rung ab 2018"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Immer mehr Steuerpflichtige reichen ihre Steuererkl\u00e4rung auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein. Einige Steuerpflichtige wie etwa Gewerbetreibende sind sogar bereits gesetzlich verpflichtet, eine elektronische Steuererkl\u00e4rung abzugeben. Zum Jahreswechsel gibt es zwei wichtige \u00c4nderungen bei der elektronischen Steuererkl\u00e4rung. Von diesen \u00c4nderungen betroffen sind zum einen Steuerpflichtige, die sich steuerlich beraten lassen. Die zweite \u00c4nderung betrifft alle Steuerpflichtigen, die ihre steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte mittels Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermitteln.<!--more--><\/p>\n<h2>Komprimierte Steuererkl\u00e4rung wird f\u00fcr beratene Steuerpflichtige abgeschafft<\/h2>\n<p>Bislang standen den Steuerpflichtigen bei der elektronischen \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung im Rahmen von Elster zwei alternative technische \u00dcbertragungsverfahren zur Auswahl. Der Steuerpflichtige konnte seine Steuererkl\u00e4rung entweder mittels komprimierter Erkl\u00e4rung oder durch Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren an das Finanzamt \u00fcbermitteln. Diese Wahlm\u00f6glichkeit wird nun aber zum 1. Januar 2018 f\u00fcr bestimmte Steuerpflichtige eingeschr\u00e4nkt. Bei der komprimierten Steuererkl\u00e4rung wird zus\u00e4tzlich zu den elektronisch \u00fcbermittelten Daten ein vom Steuerpflichtigen unterschriebenes Papierformular eingereicht. Dieses \u00dcbermittlungsverfahren ist f\u00fcr die Finanz\u00e4mter aufwendiger als die authentifizierte Steuererkl\u00e4rung. Deshalb soll die komprimierte Steuererkl\u00e4rung \u00fcber kurz oder lang der Vergangenheit angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Allerdings wird die komprimierte Steuererkl\u00e4rung nicht auf einen Schlag f\u00fcr alle Steuerpflichtigen eingestellt, sondern schrittweise. Im kommenden Jahr wird die komprimierte Steuererkl\u00e4rung zun\u00e4chst nur f\u00fcr Steuerpflichtige abgeschafft, die sich steuerlich beraten werden. Wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anfertigung seiner Steuerkl\u00e4rung Unterst\u00fctzung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfsverein holt, darf die elektronische Steuererkl\u00e4rung ab dem 1. Januar 2018 nur noch authentifiziert an das Finanzamt versendet werden. Wenn keine Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger oder gewerblicher T\u00e4tigkeit vorhanden sind, kann die Einkommensteuererkl\u00e4rung alternativ auch weiterhin in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.<\/p>\n<h2>Wahlrecht f\u00fcr unberatene Steuerpflichtige bleibt erhalten<\/h2>\n<p>F\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererkl\u00e4rung ohne professionelle Hilfe selbst erstellen, \u00e4ndert sich hingegen erst einmal nichts. Sie haben auch im Jahr 2018 weiterhin die M\u00f6glichkeit, bei der elektronischen \u00dcbermittlung ihrer Steuererkl\u00e4rung zwischen der komprimierten Steuererkl\u00e4rung und der authentifizierten Variante zu w\u00e4hlen. Auch f\u00fcr diese Steuerpflichten besteht zudem auch weiterhin die M\u00f6glichkeit einer Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in Papierform, sofern keine Gewinneink\u00fcnfte vorhanden sind.<\/p>\n<h2>Standardisierte Anlage E\u00dcR wird zur Pflicht<\/h2>\n<p>Eine weitere, wichtige Neuerung bei der elektronischen \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung kommt im neuen Jahr auf Selbstst\u00e4ndige und Gewerbetreibende zu, die ihren Gewinn mittels Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind sie grunds\u00e4tzlich dazu verpflichtet, bei der elektronischen \u00dcbermittlung ihrer Steuererkl\u00e4rung auch die standardisierte Anlage E\u00dcR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt zu senden. Ausnahmen gibt es dann keine mehr. Bislang reichte die Abgabe einer formlosen Einnahmen\u00fcberschussrechnung f\u00fcr Freiberufler und Gewerbetreibende, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Jahr lagen, aus.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer mehr Steuerpflichtige reichen ihre Steuererkl\u00e4rung auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein. Einige Steuerpflichtige wie etwa Gewerbetreibende sind sogar bereits gesetzlich verpflichtet, eine elektronische Steuererkl\u00e4rung abzugeben. Zum Jahreswechsel gibt es zwei wichtige \u00c4nderungen bei der elektronischen Steuererkl\u00e4rung. Von diesen \u00c4nderungen betroffen sind zum einen Steuerpflichtige, die sich steuerlich beraten lassen. 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