{"id":4861,"date":"2017-12-12T08:00:51","date_gmt":"2017-12-12T07:00:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4861"},"modified":"2017-12-12T00:47:09","modified_gmt":"2017-12-11T23:47:09","slug":"aufwendungen-fuer-das-vorhalten-einer-wohnung-als-werbungskosten-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/12\/12\/aufwendungen-fuer-das-vorhalten-einer-wohnung-als-werbungskosten-abziehbar\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr das Vorhalten einer Wohnung als Werbungskosten abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4284\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tiberius Gracchus\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die anfallenden Kosten f\u00fcr das Vorhalten einer ungenutzten Wohnung k\u00f6nnen als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Voraussetzung f\u00fcr einen Werbungskostenabzug ist allerdings, dass das Vorhalten der Wohnung ausschlie\u00dflich aus beruflichen Gr\u00fcnden erfolgt ist und private Gr\u00fcnde entweder gar keine oder allenfalls eine geringf\u00fcgige Rolle gespielt haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 3 K 3278\/14) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin behielt w\u00e4hrend der Elternzeit Wohnung am fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsort bei<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall war von 1998 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2010 als angestellte Augen\u00e4rztin in einer st\u00e4dtischen Klinik t\u00e4tig. Nach der Geburt ihrer Tochter ging die Kl\u00e4gerin in Elternzeit und zog zu ihrem Lebensgef\u00e4hrten, der an einem anderen Ort wohnte. Ihre alte Wohnung am fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsort k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin jedoch nicht. Sie plante, nach dem Ende der Elternzeit wieder auf ihre fr\u00fchere Vollzeitstelle zur\u00fcckzukehren und ihre alte Wohnung dann als berufliche Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort zu nutzen. Weil am Besch\u00e4ftigungsort ein starker Wohnungsmangel herrscht und die alte Wohnung der Kl\u00e4gerin aufgrund des seit l\u00e4ngerer Zeit bestehenden Mietvertrages sehr preisg\u00fcnstig war, behielt die Kl\u00e4gerin ihre alte Wohnung auch w\u00e4hrend der Elternzeit bei.<\/p>\n<p>Da sich aber zwischenzeitlich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin andere berufliche M\u00f6glichkeiten auftaten, gab sie ihren urspr\u00fcnglichen Plan, auf ihre alte Stelle zur\u00fcckzukehren, auf. Im M\u00e4rz 2012 schloss sie mit einer anderen Klinik an ihrem neuen Wohnort einen Arbeitsvertrag \u00fcber eine Vollzeitstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin und k\u00fcndigte daraufhin die vorgehaltene Wohnung am fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsort. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2011 machte die Kl\u00e4gerin Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung am Besch\u00e4ftigungsort in H\u00f6he von rund 5.600 Euro steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendung als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<h2>Aufwendungen f\u00fcr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegen nicht vor<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen f\u00fcr das Vorhalten der Wohnung keine Kosten f\u00fcr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf\u00fchrung darstellen, weil die Kl\u00e4gerin in dieser Wohnung im Streitzeitraum gar keinen Haushalt gef\u00fchrt hat und sich kaum darin aufgehalten hat. Daf\u00fcr aber entschied das Gericht, dass die Aufwendungen f\u00fcr das Vorhalten der Wohnung stattdessen als Werbungskosten anderer Art nach \u00a7 9 Abs. 1 S. 1 EStG abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<h2>Vorhalten der Wohnung am fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsort war beruflich veranlasst<\/h2>\n<p>Nach Ansicht der Richter kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass das Vorhalten der Wohnung ausschlie\u00dflich aus beruflichen Gr\u00fcnden erfolgt ist und private Gr\u00fcnde entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls v\u00f6llig geringf\u00fcgig und untergeordnet waren. F\u00fcr eine berufliche Veranlassung sprach zum einen der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nicht nur eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis an ihrem fr\u00fcheren Wohnort hatte, sondern ein unbefristetes und ungek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis vorlag, welches lediglich durch Mutterschutzzeit und Elternzeit unterbrochen war. Zum anderen sprach f\u00fcr eine berufliche Veranlassung, dass die K\u00fcndigung der vorgehaltenen Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung des neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses und der beruflichen Umorientierung der Kl\u00e4gerin stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Tiberius Gracchus<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die anfallenden Kosten f\u00fcr das Vorhalten einer ungenutzten Wohnung k\u00f6nnen als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Voraussetzung f\u00fcr einen Werbungskostenabzug ist allerdings, dass das Vorhalten der Wohnung ausschlie\u00dflich aus beruflichen Gr\u00fcnden erfolgt ist und private Gr\u00fcnde entweder gar keine oder allenfalls eine geringf\u00fcgige Rolle gespielt haben. 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