{"id":4856,"date":"2017-12-05T08:00:54","date_gmt":"2017-12-05T07:00:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4856"},"modified":"2017-12-12T01:12:56","modified_gmt":"2017-12-12T00:12:56","slug":"entfernungspauschale-bei-hin-und-rueckfahrt-an-unterschiedlichen-tagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/12\/05\/entfernungspauschale-bei-hin-und-rueckfahrt-an-unterschiedlichen-tagen\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale bei Hin- und R\u00fcckfahrt an unterschiedlichen Tagen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4281\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ein Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im Normalfall nur \u00fcber die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Wenn Hinfahrt und R\u00fcckfahrt auf zwei unterschiedliche Tage fallen, ist die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal zu gew\u00e4hren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 14. Juli 2017, Az. 6 K 3009\/15 E) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger begehrte Abrechnung der Fahrtkosten nach Reisekostengrunds\u00e4tzen<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, in welchen Umfang die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnort und Besch\u00e4ftigungsort steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren ist als Flugbegleiter beruflich t\u00e4tig und erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtsselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Seine T\u00e4tigkeit als Flugbegleiter erforderte oftmals mehrt\u00e4gige Eins\u00e4tze. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 beantragte der Kl\u00e4ger die Abrechnung der Fahrtkosten zu seinem Besch\u00e4ftigungsort nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Fahrkosten des Kl\u00e4gers dagegen nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale. Au\u00dferdem gew\u00e4hrte das Finanzamt f\u00fcr die Arbeitseins\u00e4tze des Kl\u00e4gers, an denen Hinfahrt und R\u00fcckfahrt auf zwei verschiedene Tage fielen, jeweils nur einmal die Entfernungspauschale.<\/p>\n<h2>Besch\u00e4ftigungsort des Kl\u00e4gers ist als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen<\/h2>\n<p>Doch das wollte der Flugbegleiter so nicht hinnehmen und zog deshalb vor Gericht. Seine Klage wurde allerdings vom Finanzgericht M\u00fcnster als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Abrechnung seiner Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale beanspruchen kann, da sein Besch\u00e4ftigungsort als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr den typischen Arbeitseinsatz immer das Geb\u00e4ude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Besch\u00e4ftigungsort aufzusuchen hat. Daf\u00fcr spricht auch, dass sich dort die Briefing-R\u00e4ume und das Postfach des Kl\u00e4gers befunden haben. Au\u00dferdem hat der Kl\u00e4ger seine Eins\u00e4tze niemals von einem anderen Ort aus begonnen.<\/p>\n<h2>F\u00fcr R\u00fcckfahrt an anderem Tag ist kein Werbungskostenabzug vorgesehen<\/h2>\n<p>Weiterhin erkl\u00e4rten die Richter, dass die Entfernungspauschale auch bei mehrt\u00e4gigen Arbeitseins\u00e4tzen nur einmal pro Hin- und R\u00fcckfahrt angesetzt werden darf. Denn die Entfernungspauschale ist ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Tage zu gew\u00e4hren, an denen der Arbeitnehmer seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von seiner Wohnung aus aufsucht. Demgegen\u00fcber ist f\u00fcr die R\u00fcckfahrt von der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zur Wohnung an einem anderen Tag kein zus\u00e4tzlicher Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung des Gesetzes f\u00fchrt nach Einsch\u00e4tzung der Richter auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung der Steuerpflichtigen und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Da aber bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anh\u00e4ngig sind, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im Normalfall nur \u00fcber die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Wenn Hinfahrt und R\u00fcckfahrt auf zwei unterschiedliche Tage fallen, ist die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal zu gew\u00e4hren. 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