{"id":4852,"date":"2017-11-30T08:00:25","date_gmt":"2017-11-30T07:00:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4852"},"modified":"2017-11-28T09:36:38","modified_gmt":"2017-11-28T08:36:38","slug":"arbeitgeberzuschuesse-zu-einer-krankenzusatzversicherung-sind-sachlohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/11\/30\/arbeitgeberzuschuesse-zu-einer-krankenzusatzversicherung-sind-sachlohn\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberzusch\u00fcsse zu einer Krankenzusatzversicherung sind Sachlohn"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4056\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg\" alt=\"\u00a9 Lisa F. 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Daraus folgt, dass die Zusch\u00fcsse unter die monatliche Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 S. 11 EStG in H\u00f6he von 44 Euro fallen k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt behandelt Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers als Barlohn<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten die Parteien dar\u00fcber, ob es sich bei den vom Arbeitgeber geleisteten Zusch\u00fcssen zu der privaten Krankenzusatzversicherung des Arbeitnehmers um Sachlohn oder Barlohn handelt. Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung \u00fcber einen privaten Krankenversicherer angeboten hatte. Wenn die Mitarbeiter des Unternehmens von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch machten, hatten sie keinen ersatzweisen Geldwertanspruch.<\/p>\n<p>Die Mitarbeiter, die das Angebot ihres Arbeitgeber nutzten, schlossen den Versicherungsvertrag direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab und traten dabei selbst als Versicherungsnehmer auf. Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Versicherung wurden auch von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft \u00fcberwiesen und der Arbeitgeber leistete lediglich einen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter. Das Unternehmen war der Meinung, dass die an die Mitarbeiter geleisteten Zusch\u00fcsse f\u00fcr die Krankenzusatzversicherung als Sachlohn unter die Freigrenze nach \u00a7 8 Abs. 2 S. 11 EStG fallen, so dass keine Lohnsteuer zu entrichten ist. Das Finanzamt dagegen wertete die Zusch\u00fcsse als Geldlohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest.<\/p>\n<h2>Finanzgericht gibt dem Arbeitgeber recht<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte sich auf die Seite des Unternehmens und gab der Klage statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zusch\u00fcsse des Unternehmens als Sachlohn einzustufen sind und damit bei der Festsetzung der Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG au\u00dfer Ansatz bleiben, solange sie die Grenze von 44 Euro im Monat nicht \u00fcberschreiten. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses ma\u00dfgeblich ist. Sachlohn unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erf\u00fcllung dieses Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen kann, liegen Sachbez\u00fcge vor, erkl\u00e4rte das Gericht.<\/p>\n<p>Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorteil dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers gew\u00e4hrt wird. Ebenso ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Somit stellt die Gew\u00e4hrung des Versicherungsschutzes durch eine vom Arbeitgeber f\u00fcr seine Angestellten abgeschlossene Krankenversicherung Sachlohn dar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschlie\u00dflich den Versicherungsschutz verlangen kann. Das Gleiche gilt aber auch, wenn der Arbeitgeber sich wie im vorliegenden Fall arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, die Krankenzusatzversicherung seiner Mitarbeiter zu bezuschussen, und der Arbeitgeber ohne Abschluss der Krankenzusatzversicherung den Zuschuss vom Arbeitgeber nicht erhalten w\u00fcrde. Auch wirtschaftlicher Sicht macht es f\u00fcr den Arbeitnehmer keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Versicherung direkt f\u00fcr den Arbeitnehmer abschlie\u00dft und bezahlt oder aber eine Zuschusszahlung f\u00fcr die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung leistet.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Lisa F. Young &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten Zusch\u00fcsse zu einer privaten Krankenzusatzversicherung gew\u00e4hrt, handelt es sich dabei um Sachlohn. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. M\u00e4rz 2017, Az. 1 K 215\/16) hervor. 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