{"id":4848,"date":"2017-11-23T08:00:44","date_gmt":"2017-11-23T07:00:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4848"},"modified":"2017-11-23T03:18:04","modified_gmt":"2017-11-23T02:18:04","slug":"betrugsschaden-als-werbungskosten-bei-mieteinkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/11\/23\/betrugsschaden-als-werbungskosten-bei-mieteinkuenften\/","title":{"rendered":"Betrugsschaden als Werbungskosten bei Mieteink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4275\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_52374568_XS.jpg 426w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Gl\u00fcck im Ungl\u00fcck f\u00fcr einen Immobilienk\u00e4ufer, der von einem betr\u00fcgerischen Makler \u00fcber den Tisch gezogen wurde. Der Gesch\u00e4digte kann den Betrugsschaden zumindest als Werbungskosten bei seinen Mieteink\u00fcnften steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. IX R 24\/16). Voraussetzung f\u00fcr eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung des Betrugsschadens als Werbungskosten ist, dass der Gesch\u00e4digte bei Zahlung des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung der Immobilie entschlossen war.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger wurde beim Immobilienkauf vom Makler betrogen<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall wollte ein mit einer Villa bebautes Grundst\u00fcck k\u00e4uflich erwerben. Er hatte vor, einen Teil der Villa, deren Eigent\u00fcmer eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht war, nach dem Kauf zu vermieten. Nachdem ihm ein Makler zugesagt hatte, den Immobilienkauf bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen, \u00fcbergab der Kl\u00e4ger dem Makler 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US-$ als &#8222;Handgeld&#8220;. Doch das Gesch\u00e4ft kam nicht zustande und der Makler verwendete das Geld, welche er vom Kl\u00e4ger erhalten hatte, stattdessen f\u00fcr sich selbst. F\u00fcr dieses Vergehen wurde der Makler zu einer Freiheitsstrafe von \u00fcber vier Jahren sowie zur Zahlung von 3,9 Mio. DM und 100.000 US-$ an den Gesch\u00e4digten verurteilt.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter gelang es dem Kl\u00e4ger dann doch noch, die Villa zu einem Preis in H\u00f6he von 3,9 Mio. DM k\u00e4uflich zu erwerben. Danach bewohnte er das Dachgeschoss der Villa selbst und vermietete Erdgeschoss, Untergeschoss und Obergeschoss der Villa an verschiedene gewerbliche Mieter. In seiner Steuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger den anteilig auf den vermieteten Teil der Immobilie entfallenden Betrugsschaden (3.555.150 DM) als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Werbungskosten jedoch nicht an.<\/p>\n<h2>Erwerbs- und Vermietungsabsicht als Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung vorab entstandener Aufwendungen<\/h2>\n<p>In erster Instanz wurde die dagegengerichtete Klage vom Finanzgericht Hessen (FG Hessen, Urteil vom 24. September 2015, Az. 11 K 3189\/09) abgewiesen. Doch der Bundesfinanzhof vertritt eine abweichende Rechtsauffassung und hat deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren wieder aufgehoben. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht zu Unrecht den objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang der verlorenen Aufwendungen mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verneint hat. Der Umstand, dass f\u00fcr die Hingabe des Geldes keine vertragliche Verpflichtung bestand, steht anders als vom Finanzgericht angenommen, einem sofortigen Werbungskostenabzug nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die einzige Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung vorab entstandener Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht, an welcher im vorliegenden Fall keine Zweifel f\u00fcr das Gericht bestanden haben, da der Kl\u00e4ger die Immobilie sp\u00e4ter tats\u00e4chlich erworben und teilweise vermietet hat. Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht Hessen zur\u00fcckverwiesen, da dieses noch pr\u00fcfen muss, in welchem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der Kl\u00e4ger sein Geld von dem Makler nicht mehr zur\u00fcckerhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 JS-LE-PHOTOGRAPHY<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gl\u00fcck im Ungl\u00fcck f\u00fcr einen Immobilienk\u00e4ufer, der von einem betr\u00fcgerischen Makler \u00fcber den Tisch gezogen wurde. Der Gesch\u00e4digte kann den Betrugsschaden zumindest als Werbungskosten bei seinen Mieteink\u00fcnften steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. IX R 24\/16). 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