{"id":4843,"date":"2017-11-21T08:00:37","date_gmt":"2017-11-21T07:00:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4843"},"modified":"2017-11-20T23:06:53","modified_gmt":"2017-11-20T22:06:53","slug":"ermaessigter-steuersatz-fuer-abfindung-bei-einvernehmlicher-aufloesung-des-arbeitsvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/11\/21\/ermaessigter-steuersatz-fuer-abfindung-bei-einvernehmlicher-aufloesung-des-arbeitsvertrags\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Abfindung bei einvernehmlicher Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrags"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4056\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg\" alt=\"\u00a9 Lisa F. Young - Fotolia.com\" width=\"200\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg 200w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft.jpg 283w\" sizes=\"(max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/>F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte wie etwa Entsch\u00e4digungszahlungen wegen entgangener Einnahmen sieht das deutsche Steuerrecht eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung nach \u00a7 34 EStG vor. Das Finanzgericht M\u00fcnster musste sich nun mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob eine Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes auch dann in Betracht kommt, wenn nach einer einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrags eine Abfindung gezahlt wurde. Dabei kamen die Richter zu einem b\u00fcrgerfreundlichen Urteil.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger erhielt Abfindung nach einvernehmlicher Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses<\/h2>\n<p>Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, ob die Abfindungszahlung, die der Kl\u00e4ger von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten hatte, die Voraussetzungen f\u00fcr eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung nach der sog. F\u00fcnftel-Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 EStG erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren war bis zum 31. M\u00e4rz 2013 als Verwaltungsangestellter bei einer Stadtverwaltung angestellt. Das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis wurde beendet auf Grundlage eines zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufl\u00f6sungsvertrags. Dieser Vertrag sah vor, dass das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist beendet wird. Mit Unterzeichnung des Aufl\u00f6sungsvertrags verzichtete der Kl\u00e4ger auch auf weitere rechtliche Schritte etwaiger H\u00f6hergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren. Im Gegenzug erhielt der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in H\u00f6he von 36.250 Euro.<\/p>\n<h2>Finanzamt wendet erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 34 EStG nicht an<\/h2>\n<p>In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 beantragte der Kl\u00e4ger, die von seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber erhaltene Abfindung dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 34 EStG zu unterwerfen. Dem Begehren des Kl\u00e4gers folgte das Finanzamt jedoch nicht und veranlagte den Kl\u00e4ger zur Einkommensteuer ohne den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anzuwenden. Die dagegengerichtete Klage des ehemaligen Verwaltungsangestellten hatte Erfolg.<\/p>\n<h2>Abfindung diente als Ausgleich f\u00fcr den Wegfall der Bez\u00fcge aus dem Anstellungsvertrag<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 17. M\u00e4rz 2017, Az. 1 K 3037\/14, ver\u00f6ffentlicht am 16. Juni 2017) entschied, dass der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach \u00a7 34 EStG entgegen der Ansicht des Finanzamts auf die an den Kl\u00e4ger gezahlte Abfindung anzuwenden ist. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass Entsch\u00e4digungen f\u00fcr entgangene Einnahmen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Die im vorliegenden Fall an den Kl\u00e4ger gezahlte Abfindung erf\u00fcllt die Voraussetzungen einer Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1a EStG.<\/p>\n<p>Durch den mit seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber abgeschlossenen Aufl\u00f6sungsvertrag erlitt der Kl\u00e4ger einen Schaden in Form des Wegfalls seiner Bez\u00fcge aus dem Anstellungsvertrag. Die Abfindung, die der Kl\u00e4ger von seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber erhalten hat, diente unmittelbar zum Ausgleich dieses finanziellen Schadens. Einer Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes steht nach Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger auf seinen fr\u00fcheren Arbeitgeber zugegangen war und den Abschluss eines Aufl\u00f6sungsvertrages mit Abfindungsregelung eingefordert hatte. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Lisa F. 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