{"id":4834,"date":"2017-11-08T08:00:13","date_gmt":"2017-11-08T07:00:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4834"},"modified":"2017-11-06T08:36:26","modified_gmt":"2017-11-06T07:36:26","slug":"steuerbefreiung-fuer-den-verkauf-einer-zweitwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/11\/08\/steuerbefreiung-fuer-den-verkauf-einer-zweitwohnung\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung f\u00fcr den Verkauf einer Zweitwohnung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4284\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tiberius Gracchus\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_72115050_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Gewinne aus dem Verkauf eines Grundst\u00fccks sind als sonstige Eink\u00fcnfte steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung des Grundst\u00fccks und dem Wiederverkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Es gibt aber eine Steuerbefreiung nach \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG f\u00fcr den Verkauf einer Immobilie, welche im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof musste sich unl\u00e4ngst mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Befreiung auch f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Zweitwohnung anzuwenden ist. Dabei kam der Bundesfinanzhof zu einem b\u00fcrgerfreundlichen Urteil.<!--more--><\/p>\n<p>Vor Gericht stritten die Steuerpflichtige und das Finanzamt dar\u00fcber, ob der Gewinn aus dem Verkauf einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft versteuert werden muss. Im Jahr 1998 hatte die Kl\u00e4gerin gemeinsam mit ihrem Bruder eine Immobilie samt Grundst\u00fcck von ihrem Vater erworben. Diese Immobilie wurde anschlie\u00dfend wieder an den Vater vermietet. Das Mietverh\u00e4ltnis lief Ende 2004 aus. Im Anschluss nutzte die Kl\u00e4gerin die Immobile selbst. Im Juni 2006 erwarb die Kl\u00e4gerin von ihrem Bruder dessen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Im September 2006 wurde die Immobilie von der Kl\u00e4gerin verkauft. Das beklagte Finanzamt bewertete den Immobilienverkauf als einen nach \u00a7 23 EStG steuerpflichtigen Vorgang und unterwarf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Besteuerung. Die Kl\u00e4gerin war dagegen der Meinung, dass aufgrund der Eigennutzung vor dem Verkauf der Immobilie die Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<h2>Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln (FG K\u00f6ln, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 8 K 3825\/11) wies ihre Klage in erster Instanz zun\u00e4chst ab. Denn das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall eine Steuerbefreiung nicht in Betracht k\u00e4me, da die Kl\u00e4gerin im Streitjahr ihren Hauptwohnsitz woanders hatte und es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Immobilie nur um eine Zweitwohnung handelte, die lediglich f\u00fcr Ferienaufenthalte genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27. Juni 2017, Az. IX R 37\/16) war jedoch anderer Meinung und hob im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Der Bundesfinanzhof kam anders als das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Steuerbefreiung nach \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<h2>Steuerpflichtiger kann mehrere Immobilien gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen<\/h2>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass der Wortlaut des Gesetzestextes &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; lediglich voraussetzt, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch selbst bewohnt wird. Eine Immobilie wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie vom Steuerpflichtigen nur zeitweilig bewohnt wird, sofern ihm die Immobilie auch in der restlichen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht. Denn eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss dort der Schwerpunkt der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Lebensverh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen liegen, erkl\u00e4rten die Richter. Aus diesem Grund kann ein Steuerpflichtiger auch mehrere Immobilien gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Somit gilt die Steuerbefreiung nach \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht nur f\u00fcr die Hauptwohnung, sondern auch f\u00fcr Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Tiberius Gracchus<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gewinne aus dem Verkauf eines Grundst\u00fccks sind als sonstige Eink\u00fcnfte steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung des Grundst\u00fccks und dem Wiederverkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. 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