{"id":4828,"date":"2017-05-31T08:00:58","date_gmt":"2017-05-31T06:00:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4828"},"modified":"2017-05-31T05:06:24","modified_gmt":"2017-05-31T03:06:24","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-trotz-eigener-praxis-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/05\/31\/haeusliches-arbeitszimmer-trotz-eigener-praxis-absetzbar\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer trotz eigener Praxis absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Selbstst\u00e4ndiger eigene Praxisr\u00e4ume unterh\u00e4lt, muss das der steuerlichen Anerkennung eines h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht zwangsl\u00e4ufig entgegenstehen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. III R 9\/1) zeigt. Das Gericht hatte entschieden, dass das Finanzamt die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer steuermindernd ber\u00fccksichtigen muss, wenn dem Selbstst\u00e4ndigen eine Erledigung der B\u00fcroarbeiten in den eigenen Praxisr\u00e4umen nicht zuzumuten ist.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt erkannte Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben an<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall ist als Logop\u00e4de selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er unterh\u00e4lt zwei Praxen in angemieteten R\u00e4umen, die \u00fcberwiegend von seinen vier Angestellten genutzt werden. Der Kl\u00e4ger nutzte f\u00fcr Verwaltungsarbeiten ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger die Aufwendungen f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anzuerkennen.<\/p>\n<h2>Erledigung der B\u00fcroarbeiten in den Praxisr\u00e4umen in dem Kl\u00e4ger nicht zuzumuten<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. M\u00e4rz 2016, Az. 4 K 362\/15) gab der dagegengerichteten Klage des Logop\u00e4den statt. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Erledigung der B\u00fcroarbeiten in den Praxisr\u00e4umen &#8211; auch au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten \u2013 f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht zumutbar sei, und entschied deshalb, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer bis zu einer H\u00f6chstgrenze von 1.250 Euro steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen sind. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil des Finanzgerichts jetzt vom Bundesfinanzhof best\u00e4tigt. Die obersten Finanzrichter vertreten die Auffassung, dass das Abzugsverbot f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG nicht angewendet werden darf, wenn dem Steuerpflichtigen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, die Nutzung dieses Arbeitsplatzes aber in einer Weise eingeschr\u00e4nkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen T\u00e4tigkeit verrichten muss.<\/p>\n<h2>Umst\u00e4nde des Einzelfalls sind immer entscheidend<\/h2>\n<p>Demnach kann auch ein Selbstst\u00e4ndiger mit eigener Praxis auf ein zus\u00e4tzliches h\u00e4usliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall ist, muss immer anhand der objektiven Umst\u00e4nde des Einzelfalls gepr\u00fcft werden. Anhaltspunkte f\u00fcr die Beurteilung k\u00f6nnen dabei sowohl die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Gr\u00f6\u00dfe, Lage, Ausstattung) als auch die Rahmenbedingungen seiner Nutzung liefern. Im vorliegenden Fall sprachen nach Ansicht der Richter u.a. die Nutzung der Praxisr\u00e4ume durch die vier Angestellten, die Vertraulichkeit der f\u00fcr die B\u00fcrot\u00e4tigkeit erforderlichen Unterlagen und der Umfang der B\u00fcro- und Verwaltungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisr\u00e4ume als au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Selbstst\u00e4ndiger eigene Praxisr\u00e4ume unterh\u00e4lt, muss das der steuerlichen Anerkennung eines h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht zwangsl\u00e4ufig entgegenstehen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. III R 9\/1) zeigt. 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