{"id":4824,"date":"2017-05-30T08:00:44","date_gmt":"2017-05-30T06:00:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4824"},"modified":"2017-05-30T03:01:22","modified_gmt":"2017-05-30T01:01:22","slug":"betrieb-und-verkauf-einer-photovoltaikanlage-fuehren-zu-gewerblichen-einkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/05\/30\/betrieb-und-verkauf-einer-photovoltaikanlage-fuehren-zu-gewerblichen-einkuenften\/","title":{"rendered":"Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage f\u00fchren zu gewerblichen Eink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>F\u00fchren der Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb oder zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und zu sonstigen Eink\u00fcnften? Mit dieser Frage musste sich unl\u00e4ngst das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 05. April 2017, Az. 4 K 3005\/14) auseinandersetzen.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren war im Streitjahr 2012 als Gesellschafter an einer im Jahr 2006 gegr\u00fcndeten Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, die eine Photovoltaikanlage betrieb, mit einem Drittel beteiligt. Der von der Gesellschaft produzierte Strom wurde in das Netz eines Energieversorgers eingespeist, bis die Gesellschaft im Jahr 2012 ihre Photovoltaikanlage verkaufte. Mit dem Verkauf der Photovoltaikanlage erzielte die Gesellschaft einen Gewinn in H\u00f6he von 92.660,88 Euro. Entsprechend seines Gesellschaftsanteils erhielt der Kl\u00e4ger ein Drittel des Gewinns, somit eine Summe in H\u00f6he von 30.886,96 Euro. Dar\u00fcber hinaus entfielen anteilige laufende Kosten und Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von -4.397,82 Euro auf den Kl\u00e4ger. Vom Finanzamt wurde der vom Kl\u00e4ger vereinnahmte Gewinnanteil als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Der Kl\u00e4ger war dagegen der Meinung, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet wurden und der Verkauf der Anlage zu sonstigen Eink\u00fcnften gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach \u00a7 15 Abs. 2 EStG sind erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Doch das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb und dem Verkauf der Photovoltaikanlage vom Finanzamt zurecht als Eink\u00fcnfte aus Gewerbetrieb eingestuft worden sind. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, an der der Kl\u00e4ger beteiligt war, eine selbstst\u00e4ndige, nachhaltige Bet\u00e4tigung mit der Absicht unternommen habe, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat, so dass die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach \u00a7 15 Abs. 2 EStG erf\u00fcllt waren. Dabei wurde die Grenzen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung klar \u00fcberschritten, da die Gesellschaft mit ihrer Photovoltaikanlage ein Gut produziert und dieses an den Abnehmer verkauft hat.<\/p>\n<h2>Keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/h2>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt, dass die T\u00e4tigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und f\u00fcr Dritte \u00e4u\u00dferlich erkennbar angeboten wird. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall dadurch erf\u00fcllt, dass der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgers eingespeist wurde. Dabei ist die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft f\u00fcr einen bestimmten Abnehmer ausreichend. Weiterhin k\u00f6nnen die Eink\u00fcnfte der Gesellschaft aus dem Betrieb und dem Verkauf der Photovoltaikanlage auch nicht als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des \u00a7 21 EStG angesehen werden, weil nicht die Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber vermietet wurde, sondern der mit der Anlage selbst erzeugte Strom gegen ein Entgelt in das Stromnetz eingespeist wurde. Entgegen der Meinung des Kl\u00e4gers spielen f\u00fcr die steuerliche Behandlung baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erw\u00e4gungen, insbesondere die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbst\u00e4ndigkeit keine Rolle. Denn die steuerliche Behandlung orientiert sich nur am Einkommensteuergesetz und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fchren der Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb oder zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und zu sonstigen Eink\u00fcnften? Mit dieser Frage musste sich unl\u00e4ngst das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 05. 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