{"id":4815,"date":"2017-05-23T08:00:25","date_gmt":"2017-05-23T06:00:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4815"},"modified":"2017-05-23T02:34:36","modified_gmt":"2017-05-23T00:34:36","slug":"unbegrenzter-werbungskostenabzug-fuer-das-buero-eines-gerichtsvollziehers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/05\/23\/unbegrenzter-werbungskostenabzug-fuer-das-buero-eines-gerichtsvollziehers\/","title":{"rendered":"Unbegrenzter Werbungskostenabzug f\u00fcr das B\u00fcro eines Gerichtsvollziehers"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4060\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Karin Wabro - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Da die Justizverwaltung Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellt, m\u00fcssen sie auf eigene Kosten ein Gesch\u00e4ftszimmer einrichten, um ihre Unterlagen aufzubewahren. Deshalb hat das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2017, Az. 4 K 3694\/15) einem Gerichtsvollzieher jetzt die M\u00f6glichkeit zugestanden, die Aufwendungen f\u00fcr ein B\u00fcro in seinem Einfamilienhaus in vollem Umfang steuermindernd geltend zu machen.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall ist als Gerichtsvollzieher t\u00e4tig und unterh\u00e4lt seit dem Jahr 2011 f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein B\u00fcro, das vom Pr\u00e4sidenten des Landgerichts als Gesch\u00e4ftszimmer genehmigt wurde. Zu diesem B\u00fcro geh\u00f6ren neben dem eigentlichen B\u00fcroraum, der eine Gr\u00f6\u00dfe von 50 qm hat und mit mehreren Arbeitspl\u00e4tzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxger\u00e4t und Aktenschr\u00e4nken ausgestattet ist, auch noch ein kleiner Vorraum und ein als Lagerraum genutztes WC. Der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigte im Streitjahr 2012 eine Justizfachangestellte, die in der Regel zweimal w\u00f6chentlich jeweils zwei bis drei Stunden in diesem B\u00fcro t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Das B\u00fcro des Kl\u00e4gers im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ist \u00fcber eine Au\u00dfentreppe zu erreichen. Die Eingangst\u00fcr verf\u00fcgt \u00fcber ein separates Schloss und neben der T\u00fcr ist ein Schild mit dem Landeswappen Baden-W\u00fcrttembergs und der Aufschrift \u201eObergerichtsvollzieher\u201c sowie dem Namen des Kl\u00e4gers angebracht. Die innenliegenden Verbindungst\u00fcren zu den privaten R\u00e4umen im Obergeschoss des Hauses sind stets verschlossen und auch nicht mit dem B\u00fcroschl\u00fcssel zu \u00f6ffnen. Vor dem Haus befinden sich zwei separate Stellpl\u00e4tze f\u00fcr Kunden. Dar\u00fcber hinaus hatte der Kl\u00e4ger auch noch mit elf weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als B\u00fcror\u00e4ume angemietet, in der er sich aber mit vier anderen Kollegen einen Raum teilen musste.<\/p>\n<h2>Finanzamt begrenzt Werbungskostenabzug auf 1.250 Euro<\/h2>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 machte der Gerichtsvollzieher f\u00fcr das im Untergeschoss seines Hauses gelegene B\u00fcro Aufwendung in H\u00f6he 8.150 Euro als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Vom Finanzamt wurden aber lediglich Aufwendungen in H\u00f6he von 1.250 Euro ber\u00fccksichtigt, weil das Finanzamt der Meinung war, es handele sich um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, welches aber nicht den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit darstellt.<\/p>\n<h2>Kein in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebettetes Arbeitszimmer<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Gerichtsvollziehers hatte Erfolg. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr das B\u00fcro im Untergeschoss seines Hauses in H\u00f6he von 8.150 Euro unbeschr\u00e4nkt als Werbungskosten abziehbar sind. Denn die Abzugsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer nach \u00a7 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG greifen im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei dem B\u00fcro im Untergeschoss des Einfamilienhauses des Kl\u00e4gers nicht um ein in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebettetes Arbeitszimmer im Sinne dieser Vorschrift handelt. Daf\u00fcr sprechen nach Ansicht der Richter zum einen die baulichen Gegebenheiten wie etwa der gesonderte Zugang zum B\u00fcro, die Besucherparkpl\u00e4tze sowie die verschlossenen Verbindungst\u00fcren zum Privatbereich. Au\u00dferdem steht das B\u00fcro des Kl\u00e4gers f\u00fcr Publikumsverkehr offen und wird auch von nicht haushaltszugeh\u00f6rigen Besch\u00e4ftigten genutzt. Das andere B\u00fcro, welches der Kl\u00e4ger mit mehreren anderen Kollegen teilt, war nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Gesch\u00e4ftszimmer geeignet, so dass dem Kl\u00e4ger auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Karin Wabro &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Da die Justizverwaltung Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellt, m\u00fcssen sie auf eigene Kosten ein Gesch\u00e4ftszimmer einrichten, um ihre Unterlagen aufzubewahren. Deshalb hat das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 22. 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