{"id":4810,"date":"2017-04-28T08:00:59","date_gmt":"2017-04-28T06:00:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4810"},"modified":"2017-04-28T04:19:16","modified_gmt":"2017-04-28T02:19:16","slug":"doppelte-haushaltsfuehrung-aufwendungen-fuer-die-einrichtung-der-wohnung-sind-unbegrenzt-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/04\/28\/doppelte-haushaltsfuehrung-aufwendungen-fuer-die-einrichtung-der-wohnung-sind-unbegrenzt-abziehbar\/","title":{"rendered":"Doppelte Haushaltsf\u00fchrung: Aufwendungen f\u00fcr die Einrichtung der Wohnung sind unbegrenzt abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4060\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Karin Wabro - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/wohnung-renovation.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Unterkunftskosten k\u00f6nnen im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung maximal bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Nicht unter diese Grenze fallen Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. M\u00e4rz 2017, Az. 13 K 1216\/16 E) zeigt. Somit sind die Ausgaben f\u00fcr die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort unbegrenzt abziehbar.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger machte Aufwendungen f\u00fcr M\u00f6bel und Haushaltsartikel steuerlich geltend<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem hier verhandelten Verfahren unterhielt seit dem 1. Mai 2014 zus\u00e4tzlich zu seinem eigenen Hausstand auch noch eine Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen in H\u00f6he von 9.747 Euro f\u00fcr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten steuerlich geltend. In dieser Summe waren neben Miete und Nebenkosten auch Ausgaben f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde wie M\u00f6bel und Haushaltsartikel in H\u00f6he von 2.917,61 Euro enthalten.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung aber nur insoweit, als sie die Grenze von 1.000 Euro pro Monat nicht \u00fcberstiegen. Im Streitjahr 2014 wurden somit vom Finanzamt f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung insgesamt nur Aufwendungen in H\u00f6he von 8.000 Euro (8 Monate x 1.000 Euro) steuermindernd anerkannt. Dagegen zog der Kl\u00e4ger vor Gericht, weil er der Meinung war, die Aufwendungen f\u00fcr die Einrichtung der Wohnung seien unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen.<\/p>\n<h2>Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat werden nicht vom H\u00f6chstbetrag erfasst<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht den Werbungskostenabzug f\u00fcr die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung auf 8.000 Euro begrenzt hat. Dazu f\u00fchrte das Gericht aus, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung als Unterkunftskosten f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung im Inland h\u00f6chstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden d\u00fcrfen. Allerdings werden Ausgaben f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat entgegen der Meinung des Finanzamts nicht von diesem H\u00f6chstbetrag erfasst.<\/p>\n<p>An diesem Umstand hat sich auch durch die Einf\u00fchrung von \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nichts ge\u00e4ndert, erkl\u00e4rten die Richter. Denn aus dem Wortlauf der Vorschrift l\u00e4sst sich keine Begrenzung des Werbungskostenabzugs f\u00fcr Ausgaben f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Begrenzung aus teleologischen und historischen Erw\u00e4gungen. Das Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Vorschrift war es, ausschlie\u00dflich die Kosten f\u00fcr die Unterkunft auf 1.000 Euro im Monat zu begrenzen, nicht aber sonstige notwendige Aufwendungen wie etwa Einrichtungskosten.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Karin Wabro &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterkunftskosten k\u00f6nnen im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung maximal bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Nicht unter diese Grenze fallen Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. M\u00e4rz 2017, Az. 13 K 1216\/16 E) zeigt. 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