{"id":4800,"date":"2017-04-19T08:00:30","date_gmt":"2017-04-19T06:00:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4800"},"modified":"2017-04-18T21:11:51","modified_gmt":"2017-04-18T19:11:51","slug":"kostenuebernahme-fuer-sensibilisierungswoche-durch-den-arbeitgeber-stellt-steuerpflichtigen-arbeitslohn-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/04\/19\/kostenuebernahme-fuer-sensibilisierungswoche-durch-den-arbeitgeber-stellt-steuerpflichtigen-arbeitslohn-dar\/","title":{"rendered":"Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Sensibilisierungswoche durch den Arbeitgeber stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4216\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg\" alt=\"Doktor Patient Arzt \u00c4rztin Patientin Krankheit Krankenversicherung\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Fotolia_67648657_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn ein Arbeitgeber f\u00fcr seine Angestellten die Kosten f\u00fcr die Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche \u00fcbernimmt, bei der grundlegende Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil vermittelt werden, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 9 K 3682\/15 L) hervor.<!--more--><\/p>\n<p>Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, dass seinen Mitarbeitern die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme an einem einw\u00f6chigen Seminar einr\u00e4umte, bei dem den Mitarbeiter grundlegende Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil beigebracht wurden. Die Kosten f\u00fcr diese sogenannte Sensibilisierungswoche, die sich auf ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter beliefen, wurden mit Ausnahme der Fahrtkosten von dem Unternehmen \u00fcbernommen. An den Kosten beteiligten sich auch zwei Krankenkassen.<\/p>\n<p>Die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche stand allen Mitarbeitern des Unternehmens offen. Die Teilnahme erfolgte auf freiwilliger Basis, da der Betriebsrat gegen eine verpflichtende Teilnahme war. Im Falle einer zugesagten Teilnahme bestand allerdings eine Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. In den Jahren 2008 bis 2010 haben 16,5 % der Angestellten des Unternehmens an einer Sensibilisierungswoche teilgenommen<\/p>\n<h2>Finanzamt erlie\u00df nach Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung einen Lohnsteuernachforderungsbescheid<\/h2>\n<p>Nach einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung behandelte das Finanzamt die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Sensibilisierungswoche als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erlie\u00df einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid. Dagegen setzte sich das Unternehmen zu Wehr und argumentierte damit, dass die Sensibilisierungswoche Seminarcharakter gehabt habe und daher mit einer normalen Fortbildung gleichzustellen sei. Au\u00dferdem sei die Entlohnung der Mitarbeiter nicht der Beweggrund f\u00fcr die \u00dcbernahme der Kosten gewesen, sondern diese Ma\u00dfnahme habe ganz \u00fcberwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens gelegen. Das Unternehmen wurde auch daf\u00fcr ausgezeichnet, das es sich in besonders vorteilhafter Weise f\u00fcr die Gesundheit und Leistungsf\u00e4higkeit seiner Angestellten einsetzt.<\/p>\n<h2>Kein ganz \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse<\/h2>\n<p>Doch die Klage des Unternehmens wurde vom Finanzgericht D\u00fcsseldorf als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils behandelt hat. Denn nach Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil von der Kl\u00e4gerin nicht in ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse gew\u00e4hrt wurde. Bei der offerierten Teilnahme an der Sensibilisierungswoche handelt es sich um eine gesundheitspr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen hat. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge lag zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im pers\u00f6nlichen Interesse der Arbeitnehmer.<\/p>\n<h2>Nicht mit normalen Fortbildungs- oder Teambildungsseminaren vergleichbar<\/h2>\n<p>Die Sensibilisierungswoche war nach Ansicht der Richter auch nicht mit normalen Fortbildungs- oder Teambildungsseminaren vergleichbar. Dagegen sprach zum einen, dass keine berufsspezifischen Inhalte vermittelt wurden und zum anderen, dass der Teilnehmerkreis nicht aus Teams bestand, sondern gemischt zusammengesetzt war.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Photographee.eu &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Wenn ein Arbeitgeber f\u00fcr seine Angestellten die Kosten f\u00fcr die Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche \u00fcbernimmt, bei der grundlegende Erkenntnisse \u00fcber einen gesunden Lebensstil vermittelt werden, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. 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