{"id":4796,"date":"2017-04-12T08:00:09","date_gmt":"2017-04-12T06:00:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4796"},"modified":"2017-04-12T02:48:20","modified_gmt":"2017-04-12T00:48:20","slug":"kindergeld-kinder-der-lebensgefaehrtin-werden-nicht-als-zaehlkinder-anerkannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/04\/12\/kindergeld-kinder-der-lebensgefaehrtin-werden-nicht-als-zaehlkinder-anerkannt\/","title":{"rendered":"Kindergeld \u2013 Kinder der Lebensgef\u00e4hrtin werden nicht als Z\u00e4hlkinder anerkannt"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4033\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Bei der Festsetzung des Kindergelds werden auch sogenannte Z\u00e4hlkinder ber\u00fccksichtigt. Allerdings k\u00f6nnen die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners im Gegensatz zu Stiefkindern nicht als Z\u00e4hlkinder anerkannt werden, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. M\u00e4rz 2017, Az. 9 K 2057\/16 Kg) best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall lebte zusammen mit seiner im M\u00e4rz 2016 geborenen Tochter und der Kindesmutter, mit der er nicht verheiratet war, im selben Haushalt. Dar\u00fcber hinaus lebten in diesem Haushalt auch noch die beiden ehelichen Kinder der Lebensgef\u00e4hrtin, f\u00fcr die die Lebensgef\u00e4hrtin Kindergeld erhielt. Mit Einverst\u00e4ndnis der Kindesmutter stellte der Kl\u00e4ger im Juni 2016 bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld f\u00fcr seine Tochter. Daraufhin setzte die Familienkasse ein Kindergeld in von H\u00f6he von 190 Euro pro Monat fest.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger fordert Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften<\/h2>\n<p>Doch damit war der Vater nicht einverstanden und zog vor Gericht, weil er der Meinung war, dass ihm f\u00fcr seine Tochter ein Kindergeld in H\u00f6he von 196 Euro im Monat zust\u00fcnde, da die beiden leiblichen Kinder seiner Lebensgef\u00e4hrtin bei ihm als Z\u00e4hlkinder zu ber\u00fccksichtigen seien. Seine Forderung begr\u00fcndete er damit, dass die bestehenden Regelungen nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df und nicht verfassungsgem\u00e4\u00df seien. Unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei es geboten, eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften gleichzustellen und daher m\u00fcsse bei einem gefestigten Zusammenleben der Kindeseltern der Z\u00e4hlkindvorteil auch Partnern nichtehelicher Gemeinschaften gew\u00e4hrt werden. Andernfalls liege seiner Meinung nach ein Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot vor.<\/p>\n<h2>Es mangelt an der grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 63 Abs. 1 S. 1 EStG<\/h2>\n<p>Doch die Klage des Vaters wurde vom Finanzgericht D\u00fcsseldorf abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Familienkasse zu Recht nur ein Kindergeld in H\u00f6he von 190 Euro f\u00fcr die Tochter des Kl\u00e4gers gew\u00e4hrt hat. Denn seine im M\u00e4rz 2016 geborene Tochter ist sein erstes und nicht sein drittes Kind und die leiblichen Kinder der Lebensgef\u00e4hrtin des Kl\u00e4gers k\u00f6nnen nicht als Z\u00e4hlkinder ber\u00fccksichtigt werden. Dazu f\u00fchrte das Gericht aus, dass Voraussetzung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung als Z\u00e4hlkind bei der Kindergeldfestsetzung immer die grunds\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit des Kindes nach \u00a7 63 Abs. 1 S. 1 EstG sei. Demnach muss es sich bei dem Z\u00e4hlkind um ein leibliches Kind bzw. Adoptivkind oder ein Pflegekind oder ein Stiefkind handeln. In dem vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden Kindern der Lebensgef\u00e4hrtin aber offensichtlich nicht um die leiblichen oder Adoptivkinder des Kl\u00e4gers. Weiterhin k\u00f6nnen die beiden Kinder auch nicht als Pflegekinder angesehen werden, da das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Da der Kl\u00e4ger nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, k\u00f6nnen die Kinder auch nicht als Stiefkinder ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h2>Gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig<\/h2>\n<p>Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Regelung zur Ber\u00fccksichtigung von Z\u00e4hlkindern auch nicht verfassungswidrig. Denn die Ungleichbehandlung von Eheleuten und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen bei der Frage einer steuerlichen und kindergeldrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Kindern des jeweils anderen Partners ist im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutz der Ehe und die im Steuerrecht bestehende Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Festsetzung des Kindergelds werden auch sogenannte Z\u00e4hlkinder ber\u00fccksichtigt. Allerdings k\u00f6nnen die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners im Gegensatz zu Stiefkindern nicht als Z\u00e4hlkinder anerkannt werden, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. 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