{"id":4793,"date":"2017-04-06T08:00:10","date_gmt":"2017-04-06T06:00:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4793"},"modified":"2017-04-05T06:15:30","modified_gmt":"2017-04-05T04:15:30","slug":"rabatt-des-reiseveranstalters-an-mitarbeiter-eines-reisebueros-ist-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/04\/06\/rabatt-des-reiseveranstalters-an-mitarbeiter-eines-reisebueros-ist-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Rabatt des Reiseveranstalters an Mitarbeiter eines Reiseb\u00fcros ist kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4321\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Fotolia_49860633_XL-300x165.jpg\" alt=\"\u00a9 Kovalenko Inna\" width=\"300\" height=\"165\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Fotolia_49860633_XL-300x165.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Fotolia_49860633_XL-1024x563.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Dank eines neuen Urteils des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. 5 K 2504\/14 E) k\u00f6nnen Mitarbeiter eines Reiseb\u00fcros in den Genuss eines g\u00fcnstigen Urlaubs kommen, ohne dass sie eine Erh\u00f6hung der Einkommensteuerlast bef\u00fcrchten m\u00fcssen. Denn das Gericht hat entschieden, dass es sich bei dem Rabatt, den ein Reiseveranstalter den Mitarbeitern eines Reiseb\u00fcros auf den Reisepreis gew\u00e4hrt, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.<!--more--><\/p>\n<h2>Finanzamt behandelt den vom Reiseveranstalter gew\u00e4hrten Rabatt als steuerpflichtigen Arbeitslohn<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall arbeitete in einem Reiseb\u00fcro und nahm gemeinsam mit ihren Ehegatten im Jahr 2008 an einer vierzehnt\u00e4gigen Hochseekreuzfahrt teil. F\u00fcr die Kreuzfahrt musste die Kl\u00e4gerin nur 1.540 Euro zahlen, obwohl der Katalogpreis abz\u00fcglich markt\u00fcblicher Rabatte bei 6.330 Euro lag. Die Kl\u00e4gerin kam in den Genuss dieser g\u00fcnstigen Reise, weil der Reiseveranstalter, der weltweit Hochseekreuzfahrten mit Kreuzfahrtschiffen veranstaltet, Reiseb\u00fcroinhabern und deren Mitarbeitern Rabatte von \u00fcber 80% des Katalogpreises gew\u00e4hrt, um die bestehenden Gesch\u00e4ftsverbindungen zu sichern und zu verbessern.<\/p>\n<p>Der Reiseveranstalter verlangte weder eine konkrete Gegenleistung noch mussten die Reiseb\u00fcroangestellten auf dieser Kreuzfahrt irgendwelche Einschr\u00e4nkungen im Vergleich zu den anderen Mitreisenden in Kauf nehmen. Nach einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung stufte das Finanzamt den vom dem Reiseveranstalter gew\u00e4hrten Rabatt auf den Katalogpreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite ein. Daraufhin wurde vom Finanzamt ein ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2008 erlassen, in dem die Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit um 4.790 Euro erh\u00f6ht wurden.<\/p>\n<h2>Reiseveranstalter gew\u00e4hrte den Rabatt in eigenwirtschaftlichem Interesse<\/h2>\n<p>Mit ihrer dagegengerichteten Klage hatte die Reiseb\u00fcroangestellte Erfolg. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend dem vom Reiseveranstalter gew\u00e4hrten Rabatt angehoben hat, da hier keine Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vorliegen. Bei von Dritten gew\u00e4hrten Preisvorteilen handelt es sich nur dann um Arbeitslohn, wenn der Dritte den Preisvorteil im Interesse des Arbeitgebers und nicht aus eigenwirtschaftlichem Interesse gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall ist aber von einem eigenwirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters auszugehen, erkl\u00e4rte das Gericht. Daf\u00fcr spricht, dass sich der Reiseveranstalter durch den gew\u00e4hrten Rabatt einen zus\u00e4tzlichen attraktiven Kundenkreis sichern konnte. Au\u00dferdem f\u00fchren Synergieeffekte und zus\u00e4tzliche Ums\u00e4tze an Bord zu einem h\u00f6heren Gewinn f\u00fcr den Reiseveranstalter. Auf der Gegenseite sahen die Richter keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Reiseveranstalter mit dem gew\u00e4hrten Rabatt die individuelle Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin entlohnen wollte. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den Rabatt nur aufgrund ihrer Arbeit im Reiseb\u00fcro in Anspruch nehmen konnte, reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begr\u00fcnden, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Kovalenko Inna<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dank eines neuen Urteils des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. 5 K 2504\/14 E) k\u00f6nnen Mitarbeiter eines Reiseb\u00fcros in den Genuss eines g\u00fcnstigen Urlaubs kommen, ohne dass sie eine Erh\u00f6hung der Einkommensteuerlast bef\u00fcrchten m\u00fcssen. 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