{"id":4791,"date":"2017-04-05T08:00:18","date_gmt":"2017-04-05T06:00:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4791"},"modified":"2017-04-05T06:12:36","modified_gmt":"2017-04-05T04:12:36","slug":"steuerliche-beruecksichtigung-der-kosten-fuer-einen-epilepsiehund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/04\/05\/steuerliche-beruecksichtigung-der-kosten-fuer-einen-epilepsiehund\/","title":{"rendered":"Steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr einen Epilepsiehund"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4285\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg\" alt=\"\u00a9 stockWERK\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS-300x199.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_79242019_XS.jpg 425w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Schlechte Nachrichten f\u00fcr behinderte Menschen, die auf einen sogenannten Epilepsiehund angewiesen sind. Bei Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr einen Epilepsiehund nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet in diesem Fall aus, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 30. November 2016, Az. 2 K 2338\/15) zeigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin machte Aufwendungen f\u00fcr Epilepsiehund als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Dar\u00fcber hinaus wurden die Merkmale G (erhebliche Gehbehinderung), aG (au\u00dfergew\u00f6hnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit st\u00e4ndiger Begleitung) festgestellt. Die Kl\u00e4gerin war aufgrund einer Epilepsie au\u00dferdem auf die Hilfe eines Epilepsiehundes angewiesen. Dieser Hund begleitet die schwerbehinderte Frau bei Fahrten mit ihrem Rollstuhl. Der Hund ist dazu in der Lage aufgrund von Ver\u00e4nderungen des Hautgeruchs und der Oberfl\u00e4chentemperatur Epilepsieanf\u00e4lle vorzeitig zu erkennen. So k\u00f6nnen Notrufe rechtzeitig abgesetzt werden. In der Zeit, in der die Kl\u00e4gerin station\u00e4r in einem Epilepsiezentrum behandelt wurde, musste der Hund in einer Hundepension untergebracht werden, da sich der Ehemann der Kl\u00e4gerin aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen nicht um den Hund k\u00fcmmern konnte.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2014 machte die Kl\u00e4gerin zum einen die Aufwendungen f\u00fcr den Epilepsiehund als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend. Zum anderen machte sie auch noch die Kosten in H\u00f6he von 750 Euro f\u00fcr die Unterbringung des Hundes in der Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen nach \u00a7 35a EStG steuerlich geltend. Doch beides wurde vom Finanzamt abgelehnt und lediglich der Behindertenpauschbetrag ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h2>Alle unmittelbar mit der Behinderung zusammenh\u00e4ngenden Kosten sind durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage der Hundebesitzerin wurde vom Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Dazu erkl\u00e4rte das Gericht, dass bei Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags nach \u00a7 33b EStG keine weiteren Einzelaufwendungen mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig sind, da mit dem Pauschbetrag aus Vereinfachungsgr\u00fcnden alle unmittelbar mit der Behinderung zusammenh\u00e4ngenden Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten sind. Daraus folgt, dass auch keine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen nach \u00a7 35a EStG in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass es sich bei der Unterbringung des Hundes in einer Hundepension nach Einsch\u00e4tzung der Richter \u00fcberhaupt nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Hund zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen wurde, stand seine Betreuung in keinem r\u00e4umlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Kl\u00e4gerin. Offen lie\u00df das Gericht dagegen, ob die Aufwendungen f\u00fcr den Hund der Kl\u00e4gerin zwangsl\u00e4ufig erwachsen sind und somit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren, wenn der Behindertenpauschbetrag nicht in Anspruch genommen worden w\u00e4re. Die Richter hegten aber zumindest Zweifel an der Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen, weil der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht als Epilepsiehund ausgebildet war.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 stockWERK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlechte Nachrichten f\u00fcr behinderte Menschen, die auf einen sogenannten Epilepsiehund angewiesen sind. Bei Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr einen Epilepsiehund nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet in diesem Fall aus, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 30. 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