{"id":4789,"date":"2017-04-04T08:00:41","date_gmt":"2017-04-04T06:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4789"},"modified":"2017-04-04T07:27:31","modified_gmt":"2017-04-04T05:27:31","slug":"1-regelung-bei-aerztlich-bescheinigter-fahruntuechtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/04\/04\/1-regelung-bei-aerztlich-bescheinigter-fahruntuechtigkeit\/","title":{"rendered":"1 %-Regelung bei \u00e4rztlich bescheinigter Fahrunt\u00fcchtigkeit"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4045\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tan Kian Khoon - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die \u00dcberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung muss versteuert werden. Sofern kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird, erfolgt eine pauschale Versteuerung der Privatnutzung durch Anwendung der 1 %-Regelung. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf musste sich nun mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob die 1 %-Regelung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen der Arbeitnehmer aufgrund einer \u00e4rztlich bescheinigten Fahrunt\u00fcchtigkeit den Dienstwagen nicht nutzen kann.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger wurde nach Hirnschlag ein mehrmonatiges Fahrverbot erteilt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall ist als SAP-Berater nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig und bekommt von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verf\u00fcgung gestellt, den er auch f\u00fcr private Fahrten nutzen darf. Im Streitjahr 2014 wurde der geldwerte Vorteil f\u00fcr die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung mit 433 Euro pro Monat versteuert. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und forderte den Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate x 433 Euro) zu reduzieren, weil er den Dienstwagen im Streitjahr 2014 f\u00fcr f\u00fcnf Monate nicht nutzen konnte. Er machte geltend, dass er am 23. Februar 2014 einen Hirnschlag erlitten habe, infolgedessen ihm von seinem behandelnden Arzt ein Fahrverbot erteilt wurde, das erst am 29. Juli 2014 wieder aufgehoben wurde. Der Kl\u00e4ger meinte, dass f\u00fcr den Zeitraum der \u00e4rztlich bescheinigten Fahrunt\u00fcchtigkeit keine Besteuerung erfolgen d\u00fcrfe, weil \u00fcberhaupt kein geldwerter Vorteil entstanden sei.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war jedoch anderer Meinung und erkl\u00e4rte, dass eine Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach \u00a7 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bereits dann vorzunehmen sei, wenn eine Nutzungsm\u00f6glichkeit bestehe. Ob und in welchem Umfang der Dienstwagen vom Arbeitnehmer tats\u00e4chlich genutzt wurde, spiele hingegen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Rolle.<\/p>\n<h2>F\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis Juni 2014 ist kein Nutzungsvorteil zu erfassen<\/h2>\n<p>Der dagegengerichteten Klage des SAP-Beraters gab das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 10 K 1932\/16 E) zumindest teilweise statt. Das Gericht entschied, dass der vom Kl\u00e4ger angefochtene Einkommensteuerbescheid insoweit rechtswidrig ist, als f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis Juni 2014 zu Unrecht ein geldwerter Vorteil in H\u00f6he von 1.732 Euro (4 Monate x 433 Euro) f\u00fcr die \u00dcberlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung erfasst wurde.<\/p>\n<p>Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Anscheinbeweis jetzt grunds\u00e4tzlich nicht mehr widerlegbar ist. Das gilt jedoch nur f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Steuerpflichtige belastbar behauptet, den Dienstwagen nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten nur mit anderen Autos durchgef\u00fchrt zu haben. Es gilt aber nicht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des Dienstwagens nicht l\u00e4nger befugt ist. In dem vorliegenden Fall war der Kl\u00e4ger aufgrund des erlittenen Hirnschlags in den Monaten M\u00e4rz bis Juni 2014 nicht befugt, den Dienstwagen zu nutzen. Denn die zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen \u00fcber die gesch\u00e4ftliche und private Nutzung des Dienstwagens sahen vor, dass dem Kl\u00e4ger die Nutzung des Wagens ausdr\u00fccklich untersagt war, wenn dieser nicht mit Sicherheit ausschlie\u00dfen kann, dass seine Fahrt\u00fcchtigkeit aufgrund von Alkohol, Medikamenten, \u00dcberm\u00fcdung oder Krankheiten eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist f\u00fcr die Monate Februar 2014 und Juli 2014 ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kl\u00e4ger den Dienstwagen bis zum Hirnschlag am 23. Februar 2014 und dann wieder ab Bestehen der Fahrpr\u00fcfung am 29. Juli 2014 uneingeschr\u00e4nkt nutzen konnte. Die 1 %-Regelung ist nach herrschender Auffassung so anzuwenden, dass der Nutzungsvorteil f\u00fcr jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen ist, so das Gericht.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Tan Kian Khoon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung muss versteuert werden. Sofern kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird, erfolgt eine pauschale Versteuerung der Privatnutzung durch Anwendung der 1 %-Regelung. 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