{"id":4780,"date":"2017-03-23T08:00:27","date_gmt":"2017-03-23T07:00:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4780"},"modified":"2017-03-19T17:52:29","modified_gmt":"2017-03-19T16:52:29","slug":"reisekosten-fuer-besuche-eines-im-ausland-lebenden-kindes-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/03\/23\/reisekosten-fuer-besuche-eines-im-ausland-lebenden-kindes-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen\/","title":{"rendered":"Reisekosten f\u00fcr Besuche eines im Ausland lebenden Kindes sind keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4279\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62538941_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 PhotographyByMK\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62538941_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_62538941_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Schlechte Nachrichten f\u00fcr alle Eltern, die h\u00e4ufiger ihre im Ausland lebenden Kinder besuchen. Die anfallenden Reisekosten k\u00f6nnen von den Eltern nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch dann nicht, wenn das Kind noch minderj\u00e4hrig ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Januar 2017, Az. 2 K 2360\/14) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger besuchte minderj\u00e4hrige Tochter regelm\u00e4\u00dfig in Frankreich<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte ein Soldat geklagt, der in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten eingesetzt wurde. Deshalb musste der Kl\u00e4ger auch h\u00e4ufiger mit seiner Familie umziehen. Im Zeitraum von 2010 bis April 2013 lebte der Kl\u00e4ger mit seiner Familie in Frankreich. Danach musste er aufgrund einer Versetzung nach Deutschland zur\u00fcckkehren. Die im Streitjahr 2013 16 bzw. 17 Jahre alte Tochter des Kl\u00e4gers zog aber nicht mit nach Deutschland zur\u00fcck, sondern blieb weiterhin in Frankreich, damit sie nicht wieder die Schule wechseln musste. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 machte der Kl\u00e4ger die Aufwendungen in H\u00f6he von 719 Euro f\u00fcr Besuchsfahrten zu seiner Tochter nach Frankreich als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt erkannte die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen an.<\/p>\n<h2>Typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensf\u00fchrung<\/h2>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage des Familienvaters blieb allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Reisekosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr Besuchsfahrten zu seiner in Frankreich lebenden Tochter keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 EStG darstellen. Vielmehr handelt es sich hierbei um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensf\u00fchrung, die bereits durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Dazu erkl\u00e4rten die Richter, dass eine r\u00e4umliche Trennung zwischen Eltern und ihren minderj\u00e4hrigen Kindern heutzutage nicht un\u00fcblich ist, beispielsweise weil das Kind in einem Internat untergebracht ist.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht st\u00fctzte seine Entscheidung auf ein fr\u00fcheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 27. September 2007, Az III R 28\/05), wonach die Aufwendungen, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil f\u00fcr die Pflege des Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses aufbringt, der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zuzuordnen sind, und durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bereits ausreichend Ber\u00fccksichtigung finden. Nach Auffassung des Finanzgerichts m\u00fcsse das Gleiche auch f\u00fcr Eltern gelten, die ein gemeinsames Sorgerecht f\u00fcr ihre Kinder haben und ihre im Ausland lebenden Kinder besuchen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 PhotographyByMK<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlechte Nachrichten f\u00fcr alle Eltern, die h\u00e4ufiger ihre im Ausland lebenden Kinder besuchen. Die anfallenden Reisekosten k\u00f6nnen von den Eltern nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch dann nicht, wenn das Kind noch minderj\u00e4hrig ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. 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