{"id":4775,"date":"2017-03-16T08:00:33","date_gmt":"2017-03-16T07:00:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4775"},"modified":"2017-03-12T10:09:23","modified_gmt":"2017-03-12T09:09:23","slug":"kein-splittingtarif-fuer-alleinerziehende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/03\/16\/kein-splittingtarif-fuer-alleinerziehende\/","title":{"rendered":"Kein Splittingtarif f\u00fcr Alleinerziehende"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4085\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 apops - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_58702863_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist dagegen der Grundtarif anzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 29. September 2016, Az. III R 62\/13, ver\u00f6ffentlicht am 4. Januar 2017) hat nun entschieden, dass der Ausschluss eines Steuerpflichtigen, der nach dem Tod des Ehepartners verwitwet und alleinerziehend war, von dem g\u00fcnstigeren Splittingtarif nicht verfassungswidrig ist.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin war verwitwet und alleinerziehende Mutter von zwei T\u00f6chtern<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall lebte nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2006 zusammen mit ihren beiden 1993 und 1998 geborenen T\u00f6chtern. Sie erzielte im Streitjahr 2008 als selbstst\u00e4ndige Steuerberaterin Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2008 nach dem Grundtarif gem\u00e4\u00df \u00a7 32a Abs. 1 EStG fest. F\u00fcr die beiden T\u00f6chter der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigte das Finanzamt jeweils den Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG in H\u00f6he von insgesamt 11.616 Euro und gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende nach \u00a7 24b EStG in H\u00f6he von 1.308 Euro.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war aber der Meinung, dass der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting-Verfahren nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und dem Schutz der Familie und der Kinder nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar sei. Deshalb zog sie vor Gericht und begehrte die Anwendung des Splittingtarifes.<\/p>\n<h2>Kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz<\/h2>\n<p>Doch die Klage der Steuerberaterin blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin zurecht dem Grundtarif anstelle des Splittingtarifs unterworfen hat. Denn die obersten Finanzrichter sahen in dem Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting-Verfahren weder einen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes noch einen Versto\u00df gegen Artikel 6 des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass der Splittingtarif der zivilrechtliche Ausgestaltung des der Ehe bestimmenden Grundgedanken der Ehe als eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung tr\u00e4gt. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass w\u00e4hrend einer Ehe der eine Partner an den Eink\u00fcnften und Lasten des anderen Partners wirtschaftlich jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt ist. Mit dieser Ausgangssituation ist die Lage eines Alleinerziehenden weder in rechtlicher noch in tats\u00e4chlicher Hinsicht vergleichbar. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes kann deshalb f\u00fcr die Inanspruchnahme des Splittingtarifs nicht herangezogen werden, so die Richter.<\/p>\n<p>Die Forderung der Kl\u00e4gerin nach Anwendung des Splittingtarifs l\u00e4sst sich aber ebenso wenig auf Artikel 6 des Grundgesetzes st\u00fctzen. Dieser gebietet, dass Eltern und Alleinerziehende gegen\u00fcber Kinderlosen nicht schlechtergestellt werden d\u00fcrfen. Diese Vorgabe wird durch die Steuerfreiheit des Existenzminimums aller Familienmitglieder erreicht. Der daf\u00fcr erforderlichen Verschonung des Existenzminimums der Kinder wird vom Gesetzgeber durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 apops &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt. 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