{"id":4772,"date":"2017-03-15T08:00:07","date_gmt":"2017-03-15T07:00:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4772"},"modified":"2017-03-12T10:07:26","modified_gmt":"2017-03-12T09:07:26","slug":"kindergeldanspruch-bei-abschlusspruefung-vor-ausbildungsende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/03\/15\/kindergeldanspruch-bei-abschlusspruefung-vor-ausbildungsende\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch bei Abschlusspr\u00fcfung vor Ausbildungsende"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Eltern vollj\u00e4hriger Kinder k\u00f6nnen weiterhin Kindergeld erhalten, solange ihr Kind eine Berufsausbildung absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az 7 K 407\/16) musste sich jetzt mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob Eltern weiterhin einen Kindergeldanspruch haben, wenn ihr Kind bereits vor dem eigentlichen Ende der Ausbildung die Abschlusspr\u00fcfung erfolgreich bestanden hat. Dabei f\u00e4llte das Gericht ein f\u00fcr Eltern erfreuliches Urteil.<!--more--><\/p>\n<h2>Familienkasse hob Kindergeldfestsetzung nach bestandener Abschlusspr\u00fcfung auf<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall hatten f\u00fcr ihre im Jahr 1994 geborene Tochter, die eine 3-j\u00e4hrige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin absolvierte, Kindergeld beantragt. Die Ausbildung der Tochter begann laut Schul- und Praxisvertrag zum 1. September 2012 und endete am 31. August 2015. Am 20. Juli 2015 bestand die Tochter der Kl\u00e4ger die staatliche Abschlusspr\u00fcfung. Von der Schule wurde das Ausbildungsende zum 31. August 2015 best\u00e4tigt und auch das Ausbildungszeugnis bescheinigte eine Ausbildung vom 1. September 2012 bis 31. August 2015. Im August 2015 erhielt die Tochter auch noch eine Ausbildungsverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Nachdem die Familienkasse Kenntnis von der bestandenen Abschlusspr\u00fcfung erlangt hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte, dass f\u00fcr den Monat August bereits ausgezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 188 Euro von den Eltern zur\u00fcck. Denn die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass die Ausbildung mit der bestandenen Abschlusspr\u00fcfung, sp\u00e4testens mit Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses beendet sei und somit der Kindergeldanspruch der Kl\u00e4ger erloschen sei. Die Kl\u00e4ger waren dagegen der Meinung, dass ihnen das Kindergeld auch noch f\u00fcr den Monat August 2015 zustehen w\u00fcrde, und zogen deshalb vor Gericht.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4gern stand auch nach der Abschlusspr\u00fcfung noch Kindergeld zu<\/h2>\n<p>Die Klage der Eltern war erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied, dass die Kl\u00e4ger im August 2015 noch Anspruch auf Kindergeld hatten. Dazu f\u00fchrten die Richter aus, dass eine Berufsausbildung mit der tats\u00e4chlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsma\u00dfnahme startet und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsaus\u00fcbung nach dem angestrebten Berufsziel qualifiziert. In der Regel ist mit Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsergebnisse das Berufsziel erreicht. In dem vorliegenden Fall war es jedoch so, dass sowohl der Ausbildungsvertrag der Tochter als auch die staatliche Ausbildungsverordnung zur Heilerziehungspflegerin eine Fachschulausbildung von drei Jahren vorsehen. Deshalb wurde das Ausbildungsende von der Schule auch erst zum Ablauf des Monats August 2015 best\u00e4tigt. Demzufolge ist die Tochter der Kl\u00e4ger im Monat August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und hat eine Ausbildungsverg\u00fctung bekommen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem war die Tochter der Kl\u00e4ger erst ab 1. September 2015 befugt ihre Berufsbezeichnung zu f\u00fchren und stand erst ab diesem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verf\u00fcgung. Die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr den Monat August 2015 entspricht mach Einsch\u00e4tzung des Gerichts dem Sinn und Zweck der Regelung zum Kindergeldanspruch bei vollj\u00e4hrigen Kindern, da durch die Zahlung des Kindergelds die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern w\u00e4hrend der Ausbildungszeit des Kindes ausgeglichen werden soll.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern vollj\u00e4hriger Kinder k\u00f6nnen weiterhin Kindergeld erhalten, solange ihr Kind eine Berufsausbildung absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19. 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