{"id":4770,"date":"2017-03-14T08:00:54","date_gmt":"2017-03-14T07:00:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4770"},"modified":"2017-03-12T09:59:05","modified_gmt":"2017-03-12T08:59:05","slug":"ein-haeusliches-arbeitszimmer-fuer-zwei-personen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/03\/14\/ein-haeusliches-arbeitszimmer-fuer-zwei-personen\/","title":{"rendered":"Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer f\u00fcr zwei Personen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Gute Nachrichten f\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die sich zu zweit ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer teilen. Sie k\u00f6nnen jetzt beide den vollen H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro f\u00fcr ein gemeinsam genutztes h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das ist das Ergebnis eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53\/12). Mit dieser Entscheidung weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen ab.<!--more--><\/p>\n<h2>Wechsel vom objektbezogenen zum personenbezogenen Steuerabzug<\/h2>\n<p>Wenn einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt wird, kann er die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof stets einen objektbezogenen Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zugrunde gelegt. Das hatte zur Folge, dass die f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehbaren Aufwendungen stets auf 1.250 Euro begrenzt waren, unabh\u00e4ngig davon, wie viele Leute dieses Zimmer genutzt haben. Der H\u00f6chstbetrag musste dementsprechend aufgeteilt werden. Mit seinem neuesten Urteil aber schwenkt der Bundesfinanzhof jetzt zu einem personenbezogenen Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer um. Daraus resultiert, dass nun von jeder Person, die das Arbeitszimmer mitbenutzt, der H\u00f6chstbetrag in voller H\u00f6he in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Stein des Ansto\u00dfes war die Klage eines Lehrerehepaares, das in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Kl\u00e4ger lebten in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur H\u00e4lfte geh\u00f6rte. Im Obergeschoss dieses Hauses befand sich ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer mit einer Gr\u00f6\u00dfe von ca. 26 qm, das von den Kl\u00e4gern gemeinsam genutzt wurde. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Kosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer als Werbungskosten nur einmal in H\u00f6he von 1.250 Euro und ordnete diesen Betrag den beiden Eheleuten jeweils zur H\u00e4lfte zu. Doch damit wollten sich die Eheleute nicht zufriedengeben und zogen vor Gericht, um zu erreichen, dass beiden Ehegatten jeweils der H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro angerechnet wird.<\/p>\n<h2>Jedem Steuerpflichtigen steht der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer zu<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 12. Juli 2012, Az. 3 K 447\/12) stellte sich noch auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Lehrerehepaares zun\u00e4chst als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren wieder auf. Der Bundesfinanzhof vertritt nun entgegen seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung die Auffassung, dass jedem Steuerpflichtigen, dem f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, der H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zusteht, wenn er in dem Zimmer \u00fcber einen Arbeitsplatz verf\u00fcgt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Dar\u00fcber hinaus hat der Bundesfinanzhof auch klargestellt, dass bei Eheleuten, die bei h\u00e4lftigem Miteigentum ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die Kosten jedem der Partner grunds\u00e4tzlich zur H\u00e4lfte zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gute Nachrichten f\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die sich zu zweit ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer teilen. Sie k\u00f6nnen jetzt beide den vollen H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro f\u00fcr ein gemeinsam genutztes h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das ist das Ergebnis eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53\/12). 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