{"id":4759,"date":"2017-02-22T08:00:21","date_gmt":"2017-02-22T07:00:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4759"},"modified":"2017-02-20T19:06:25","modified_gmt":"2017-02-20T18:06:25","slug":"erste-taetigkeitsstaette-eines-piloten-ist-der-heimatflughafen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/22\/erste-taetigkeitsstaette-eines-piloten-ist-der-heimatflughafen\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Piloten ist der Heimatflughafen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4319\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Fotolia_8905821_XL-300x168.jpg\" alt=\"\u00a9 photlook\" width=\"300\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Fotolia_8905821_XL-300x168.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Fotolia_8905821_XL-1024x573.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Ein Pilot kann nach der Reform des Reisekostenrechts die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nicht mehr nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abrechnen. Der Grund daf\u00fcr ist, dass ein Pilot seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte jetzt am Heimatflughafen hat und die Fahrtkosten somit nur noch \u00fcber die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 6 K 20\/16) hervor.<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: Wie sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Heimatflughafen abzurechnen?<\/h2>\n<p>Vor der Reform des Reisekostenrechts konnten Piloten ihre Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abrechnen, da sie nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schwerpunktm\u00e4\u00dfig in einem Flugzeug ausw\u00e4rts t\u00e4tig waren und damit keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte hatten. Doch im Zuge der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 trat an die Stelle der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte die neue gesetzliche Definition der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach \u00a7 9 Abs. 4 EStG. Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige dar\u00fcber, in welcher H\u00f6he die Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nach der neuen Rechtslage steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall war als Copilotin im internationalen Flugverkehr t\u00e4tig. Im Streitjahr 2014 hatte die Kl\u00e4gerin insgesamt 24 Eins\u00e4tze bei 139 Arbeitstagen, darunter f\u00fcnf Bereitschaftsdienste, einen B\u00fcrodienst, einen Simulatorcheck und eine medizinische Untersuchung. Zu den Aufgaben der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte es, vor jedem Abflug an dem Briefing der Flugbesatzung teilzunehmen, die Wettermeldungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, die Abflugdaten zu errechnen und alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Durchf\u00fchrung des Fluges einzuholen. Nach dem Flug musste sie den Flugkapit\u00e4n bei der Vervollst\u00e4ndigung der Flugunterlagen unterst\u00fctzen und auf Anweisung schriftliche Berichte anfertigen. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten der Kl\u00e4gerin zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale mit der Begr\u00fcndung, der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin habe dieser den Heimatflughafen arbeitsvertraglich als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugewiesen. Die Kl\u00e4gerin war hingegen der Meinung, dass die Fahrtkosten nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abzurechnen sind, und zog deshalb vor Gericht.<\/p>\n<h2>Fahrtkosten der Pilotin k\u00f6nnen nur \u00fcber die Entfernungspauschale abgerechnet werden<\/h2>\n<p>Doch die Klage der Pilotin wurde vom Finanzgericht Hamburg als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen zurecht nur \u00fcber die Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt hat, da der Flughafen im Streitjahr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin war. F\u00fcr die Richter war entscheidend, dass der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin die Zuordnungsentscheidung tats\u00e4chlich und dauerhaft getroffen hat und die Kl\u00e4gerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf einstellen konnte. Der Umfang der am Heimatflughafen durchzuf\u00fchrenden Vor- und Nachbereitung der Flugeins\u00e4tze reicht aus, um den Flughafen als T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzuerkennen. Dar\u00fcber hinaus fanden dort auch die routinem\u00e4\u00dfigen medizinischen Untersuchungen, die Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining statt.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 photlook<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Pilot kann nach der Reform des Reisekostenrechts die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nicht mehr nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abrechnen. Der Grund daf\u00fcr ist, dass ein Pilot seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte jetzt am Heimatflughafen hat und die Fahrtkosten somit nur noch \u00fcber die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. 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