{"id":4757,"date":"2017-02-21T08:00:03","date_gmt":"2017-02-21T07:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4757"},"modified":"2017-02-20T19:04:18","modified_gmt":"2017-02-20T18:04:18","slug":"zuzahlungen-des-arbeitnehmers-sind-auch-bei-anwendung-der-1-regelung-steuerlich-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2017\/02\/21\/zuzahlungen-des-arbeitnehmers-sind-auch-bei-anwendung-der-1-regelung-steuerlich-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auch bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4045\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tan Kian Khoon - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Wenn kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird, ist die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mithilfe der 1 %-Regelung zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass trotz Anwendung der 1 %-Regelung Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Wert des geldwerten Vorteils mindern. Mit dieser Entscheidung (BFH, Urteil vom 30. November 2016, Az VI R 2\/15, ver\u00f6ffentlicht am 15. Februar 2017) zu Gunsten der Steuerpflichtigen weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.<!--more--><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger musste Benzinkosten in vollem Umfang selbst tragen<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Fall war im Au\u00dfendienst t\u00e4tig. Von seinem Arbeitgeber wurde ihm im Streitjahr 2012 ein betriebliches Kfz mit einem Bruttolistenpreis in H\u00f6he von 52.300 Euro zur dienstlichen und privaten Nutzung \u00fcberlassen. S\u00e4mtliche Benzinkosten, auch f\u00fcr die beruflichen Fahrten, wurde vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommen. Daf\u00fcr musste der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2012 einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 5.599 Euro aufwenden. Die restlichen Kosten f\u00fcr das Fahrzeug trug der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ermittelte der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers unter Anwendung der 1 %-Regelung einen geldwerten Vorteil f\u00fcr die \u00dcberlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung in H\u00f6he von 523 Euro pro Monat. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger die von ihm selbst getragenen Benzinkosten als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit steuerlich geltend. Doch das Finanzamt erkannte die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.<\/p>\n<h2>Anwendung der 1 %-Regelung steht steuerlicher Ber\u00fccksichtigung der Benzinkosten nicht entgegen<\/h2>\n<p>Der dagegengerichteten Klage des Au\u00dfendienstmitarbeiters gaben sowohl das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az. 12 K 1073\/14 E) in der Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren statt. Die Gerichte kamen \u00fcbereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die vom Kl\u00e4ger selbst getragenen Benzinkosten steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind und somit den geldwerten Vorteil aus der Nutzungs\u00fcberlassung mindern. Einer steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der selbst getragenen Benzinkosten steht auch nicht entgegen, dass der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt wurde.<\/p>\n<p>Mit diesem Urteil weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In der Vergangenheit ging der Bundesfinanzhof n\u00e4mlich davon aus, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1 %-Regelung statt der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten gleichzeitig aber auch klar, dass eine steuermindernde Ber\u00fccksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst f\u00fcr ein betriebliches Fahrzeug getragenen Kosten nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer die geltend gemachten Aufwendungen auch im Einzelnen darlegen und nachweisen kann. Denn in diesem Fall liegt die objektive Feststellungslast beim Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Tan Kian Khoon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird, ist die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mithilfe der 1 %-Regelung zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass trotz Anwendung der 1 %-Regelung Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Wert des geldwerten Vorteils mindern. Mit dieser Entscheidung (BFH, Urteil vom 30. 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